(1) Mit Ausbildungsaufgaben darf nur betraut werden, wer über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt und nach seiner Persönlichkeit geeignet ist.
(2) 1Die Einstellungsbehörde bestellt eine Ausbildungsleiterin oder einen Ausbildungsleiter und eine Vertretung.
2Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter soll dem gehobenen technischen Verwaltungsdienst angehören.
3Sie oder er ist für die Gestaltung und Organisation der Ausbildung zuständig und stellt eine sorgfältige Ausbildung der Anwärterinnen und Anwärter sicher.
4Darüber hinaus berät sie oder er die Anwärterinnen und Anwärter sowie die Ausbildenden.
(3) 1Den Ausbildenden dürfen nicht mehr Anwärterinnen und Anwärter zugewiesen werden, als sie mit Sorgfalt ausbilden können.
2Soweit erforderlich, werden sie von anderen Dienstgeschäften entlastet.
3Die Ausbildenden haben die Ausbildungsleiterin oder den Ausbildungsleiter regelmäßig über den erreichten Ausbildungsstand zu informieren.