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Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst in der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes – GtDWSVVDV

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(1) 1Die berufspraktische Studienzeit I wird zu Beginn des Vorbereitungsdienstes als Kombination von Praktikum und Lehrveranstaltung durchgeführt.
2Sie dient dazu, den Anwärterinnen und Anwärtern einen Überblick über die Aufgaben der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes zu geben.

(2) 1Die berufspraktische Studienzeit II wird überwiegend während der vorlesungsfreien Zeiten des Bachelorstudiums durchgeführt, in denen die Anwärterin oder der Anwärter keine Prüfung zu absolvieren hat.
2Den Anwärterinnen und Anwärtern muss ausreichend Zeit für die Prüfungsvorbereitung bleiben.
3Einzelheiten werden im Ausbildungsrahmenplan geregelt.

(3) Die §§ 7 und 8 gelten entsprechend.

Zuletzt geändert durch Art. 26 G v. 29.3.2017 I 626
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25