(1) 1Während der berufspraktischen Studienzeit II ist eine schriftliche Praxisarbeit anzufertigen. 2Die Praxisarbeit ist mindestens eine Woche vorher anzukündigen.
(2) § 11 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.
Zuletzt geändert durch Art. 26 G v. 29.3.2017 I 626