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Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst in der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes – GtDWSVVDV

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(1) 1Während der berufspraktischen Studienzeit II ist eine schriftliche Praxisarbeit anzufertigen.
2Die Praxisarbeit ist mindestens eine Woche vorher anzukündigen.

(2) § 11 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.

Zuletzt geändert durch Art. 26 G v. 29.3.2017 I 626
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25