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Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst in der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes – GtDWSVVDV

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(1) 1Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung mindestens 5 beträgt.
2Die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung wird im Anschluss an die mündliche Prüfung von der Prüfungskommission errechnet.
3Dabei sind die erreichten Rangpunktzahlen wie folgt zu gewichten:
4

1.
im Fall der berufspraktischen Ausbildung
a)
die Ausbildungsrangpunktzahl mit 20 Prozent,
b)
die Durchschnittsrangpunktzahl der schriftlichen Abschlussprüfung mit 50 Prozent und
c)
die Durchschnittsrangpunktzahl der mündlichen Abschlussprüfung mit 30 Prozent,
2.
im Fall des Studiums
a)
die Praxisrangpunktzahl mit 20 Prozent,
b)
die sich aus Satz 4 ergebende Rangpunktzahl des Bachelorzeugnisses mit 40 Prozent und
c)
die Durchschnittsrangpunktzahl der mündlichen Abschlussprüfung mit 40 Prozent.
Für die Berücksichtigung der Abschlussnote nach Satz 3 Nummer 2 Buchstabe b wird der Abschlussnote des Bachelorzeugnisses eine Rangpunktzahl zugeordnet:

NoteRangpunktzahl
1,015,00
1,114,70
1,214,40
1,314,10
1,413,80
1,513,50
1,613,20
1,712,90
1,812,60
1,912,30
2,012,00
2,111,70
2,211,40
2,311,10
2,410,80
2,510,50
2,610,20
2,7 9,90
2,8 9,60
2,9 9,30
3,0 9,00
3,1 8,70
3,2 8,40
3,3 8,10
3,4 7,80
3,5 7,50
3,6 7,00
3,7 6,50
3,8 6,00
3,9 5,50
4,0 5,00

(2) Ist die Laufbahnprüfung bestanden, wird die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung zur Ermittlung der Abschlussnote bei einem Nachkommawert ab 50 aufgerundet und bei einem kleineren Nachkommawert abgerundet.

Zuletzt geändert durch Art. 26 G v. 29.3.2017 I 626
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25