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Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst in der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes – GtDWSVVDV

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(1) 1Über den Erfolg der berufspraktischen Ausbildung erstellt die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter ein zusammenfassendes Zeugnis, in dem die Rangpunkte und Noten der Praxisarbeiten und der dienstlichen Bewertungen sowie die sich daraus ergebende Durchschnittsrangpunktzahl (Ausbildungsrangpunktzahl) aufzuführen sind.
2Die Anwärterin oder der Anwärter erhält spätestens einen Monat vor Beginn der Abschlussprüfung von der Einstellungsbehörde eine Ausfertigung des Zeugnisses.

(2) 1Wer eine Ausbildungsrangpunktzahl von weniger als 5 erreicht hat, kann Teile der berufspraktischen Ausbildung einschließlich der Praxisarbeiten einmal wiederholen.
2Welche Teile zu wiederholen sind, entscheidet das Prüfungsamt.
3Der Vorbereitungsdienst wird entsprechend verlängert.
4Ist auch die Wiederholung erfolglos, ist der Vorbereitungsdienst beendet.

Zuletzt geändert durch Art. 26 G v. 29.3.2017 I 626
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25