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Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst in der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes – GtDWSVVDV

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(1) 1Zu den Prüfungsakten zu nehmen sind:
2

1.
die Klausuren der schriftlichen Abschlussprüfung oder das Zeugnis des Bachelorstudiums,
2.
eine Ausfertigung des Protokolls über die mündliche Abschlussprüfung,
3.
eine Ausfertigung des Zeugnisses nach § 12 Absatz 1 oder nach § 17 Absatz 1 und
4.
eine Ausfertigung des Abschlusszeugnisses oder des Bescheids über die nicht bestandene Laufbahnprüfung.
Die Prüfungsakten sind beim Prüfungsamt mindestens fünf und höchstens zehn Jahre aufzubewahren.

(2) 1Nach Zustellung des Abschlusszeugnisses oder des Bescheids über die nicht bestandene Laufbahnprüfung können die Betroffenen auf Antrag Einsicht in ihre Prüfungsakten nehmen.
2Die Einsichtnahme ist in der jeweiligen Akte zu vermerken.

Zuletzt geändert durch Art. 26 G v. 29.3.2017 I 626
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25