(1) 1Zu den Prüfungsakten zu nehmen sind:
2
(2) 1Nach Zustellung des Abschlusszeugnisses oder des Bescheids über die nicht bestandene Laufbahnprüfung können die Betroffenen auf Antrag Einsicht in ihre Prüfungsakten nehmen.
2Die Einsichtnahme ist in der jeweiligen Akte zu vermerken.