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Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst in der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes – GtDWSVVDV

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(1) Wer die Laufbahnprüfung bestanden hat, erhält ein Abschlusszeugnis.

(2) 1Das Abschlusszeugnis enthält:
2

1.
die Feststellung, dass die Anwärterin oder der Anwärter die Laufbahnprüfung bestanden und die Befähigung für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst des Bundes erlangt hat, sowie
2.
die in der schriftlichen und mündlichen Abschlussprüfung erreichten Rangpunktzahlen, die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung und die Abschlussnote.

(3) 1Wer die Laufbahnprüfung nicht bestanden hat, erhält vom Prüfungsamt einen Bescheid über die nicht bestandene Laufbahnprüfung und eine Bescheinigung über die erbrachten Leistungen.
2Aus der Bescheinigung geht hervor, wie lange die Ausbildung dauerte, welche Inhalte sie umfasste und wie viele Rangpunkte erzielt wurden.

Zuletzt geändert durch Art. 26 G v. 29.3.2017 I 626
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25