(1) 1Während der berufspraktischen Ausbildung sind mindestens zwei schriftliche Praxisarbeiten anzufertigen.
2Jede Praxisarbeit ist mindestens eine Woche vorher anzukündigen.
(2) 1Wer an einer Praxisarbeit nicht teilnehmen kann, erhält Gelegenheit, diese nachzuholen.
2Ist die Praxisarbeit nicht spätestens einen Tag vor der schriftlichen Abschlussprüfung nachgeholt worden, gilt sie als mit null Rangpunkten bewertet.
(3) Die §§ 23 und 24 sind entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass über die Folgen ausschließlich das Prüfungsamt entscheidet.