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GtDWSVVDV
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Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst in der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes – GtDWSVVDV
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§ 4 Erholungsurlaub
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Erholungsurlaub wird gewährt
1.
in der berufspraktischen Ausbildung nur während der Praktika und
2.
im Studium in der Regel nur während der berufspraktischen Studienzeiten.
Zuletzt geändert durch Art. 26 G v. 29.3.2017 I 626
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25
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