1Für die Organisation und Durchführung der schriftlichen und mündlichen Abschlussprüfungen richtet die oberste Dienstbehörde ein Prüfungsamt ein. 2Sie kann diese Aufgaben auch ganz oder teilweise auf andere Behörden übertragen.
Zuletzt geändert durch Art. 26 G v. 29.3.2017 I 626