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Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst in der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes – GtDWSVVDV

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(1) 1Das Prüfungsamt richtet für jede Fachrichtung nach § 2 Absatz 2 eine Prüfungskommission ein und bestellt deren Mitglieder und Ersatzmitglieder.
2Bei Bedarf können mehrere Prüfungskommissionen eingerichtet werden.
3In diesem Fall stellt das Prüfungsamt sicher, dass alle Prüfungskommissionen die gleichen Bewertungsmaßstäbe anlegen.

(2) Eine Prüfungskommission besteht aus

1.
einer Beamtin oder einem Beamten des höheren technischen Verwaltungsdienstes als Vorsitzender oder Vorsitzendem,
2.
einer Beamtin oder einem Beamten des höheren technischen Verwaltungsdienstes,
3.
einer Beamtin oder einem Beamten des höheren nichttechnischen Verwaltungsdienstes und
4.
zwei Beamtinnen oder Beamten des gehobenen technischen Verwaltungsdienstes.
Mindestens zwei Mitglieder einer Prüfungskommission müssen der jeweiligen Fachrichtung angehören.

(3) 1Soweit möglich, werden Frauen und Männer bei der Besetzung der Prüfungskommission in einem ausgewogenen Verhältnis berücksichtigt.
2Als Mitglieder einer Prüfungskommission können auch vergleichbare Tarifbeschäftigte bestellt werden, sofern sie über entsprechende Kenntnisse verfügen.
3Die Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und die Berufsverbände des öffentlichen Dienstes können geeignete Personen vorschlagen.

(4) 1Aus dem Kreis der Prüfungskommission wird eine Vertreterin oder ein Vertreter der oder des Vorsitzenden bestellt.
2Die Mitglieder und Ersatzmitglieder werden für die Dauer von höchstens fünf Jahren bestellt.
3Wiederbestellung ist zulässig.

(5) 1Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn neben der oder dem Vorsitzenden drei weitere Mitglieder anwesend sind.
2Sie entscheidet mit Stimmenmehrheit.
3Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.
4Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

(6) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind bei ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig und nicht weisungsgebunden.

Zuletzt geändert durch Art. 26 G v. 29.3.2017 I 626
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25