(1) 1Wer die Bachelorprüfung oder Teile der Bachelorprüfung nicht bestanden hat, kann sie nach näherer Maßgabe der Vorschriften der kooperierenden Hochschule wiederholen.
2Der Vorbereitungsdienst wird entsprechend verlängert.
3Wenn die Bachelorprüfung nach näherer Maßgabe der Vorschriften der kooperierenden Hochschule endgültig nicht bestanden worden ist, ist der Vorbereitungsdienst beendet.
(2) 1Anwärterinnen und Anwärter, die die schriftliche oder die mündliche Abschlussprüfung nicht bestanden haben, können sie einmal wiederholen.
2In begründeten Fällen kann die oberste Dienstbehörde eine zweite Wiederholung der mündlichen oder schriftlichen Abschlussprüfung zulassen.
(3) 1Auf Vorschlag der Prüfungskommission bestimmt das Prüfungsamt, wie lang die Wiederholungsphase sein soll, welche Teile der Ausbildung zu wiederholen und welche Praxisarbeiten zu absolvieren sind.
2Die Wiederholungsphase soll drei Monate nicht unterschreiten und ein Jahr nicht überschreiten.
3Der Vorbereitungsdienst wird bis zum Ablauf der Wiederholungsphase verlängert.
(4) Die Rangpunkte, die bei der Wiederholung erreicht werden, ersetzen die zuvor erreichten.
(5) Ist auch die letztmalige Wiederholung erfolglos, ist der Vorbereitungsdienst beendet.
(6) Eine bestandene Prüfung kann nicht wiederholt werden.