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Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst in der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes – GtDWSVVDV

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(1) 1Über den Erfolg der berufspraktischen Studienzeiten erstellt die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter ein zusammenfassendes Zeugnis, in dem die Rangpunkte und Noten der Praxisarbeit und der dienstlichen Bewertungen sowie die sich daraus ergebende Durchschnittsrangpunktzahl (Praxisrangpunktzahl) aufzuführen sind.
2Die Anwärterin oder der Anwärter erhält spätestens einen Monat vor Beginn der Abschlussprüfung eine Ausfertigung des Zeugnisses.

(2) § 12 Absatz 2 gilt entsprechend.

Zuletzt geändert durch Art. 26 G v. 29.3.2017 I 626
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25