(1) 1Schutzimpfungen gegen die Geflügelpest und die niedrigpathogene aviäre Influenza der Subtypen H5 und H7 sind, vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4, verboten.
2Heilversuche sind verboten.
(2) Die zuständige Behörde kann
(3) Die zuständige Behörde kann, vorbehaltlich einer zustimmenden Entscheidung der Europäischen Kommission (Kommission), unter Beachtung einer Risikobewertung des Friedrich-Loeffler-Instituts die Schutzimpfung von gehaltenen Vögeln gegen die Geflügelpest oder die niedrigpathogene aviäre Influenza der Subtypen H5 oder H7 genehmigen, die
(4) 1Vor der Entscheidung über die Genehmigung nach Absatz 3 übermittelt die zuständige Behörde dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) zum Zweck der Weiterleitung an die Kommission einen Impfplan, der folgende Angaben enthalten muss:
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