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Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest – GeflPestSchV

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1Wird auf einem Gebiet eines benachbarten Mitgliedstaates oder Drittlandes der Verdacht auf Geflügelpest oder Geflügelpest innerhalb einer Entfernung von weniger als 13 Kilometern von der deutschen Grenze amtlich festgestellt und der für das angrenzende Gebiet im Inland zuständigen Behörde amtlich zur Kenntnis gebracht, so legt diese entsprechend § 21 und § 27 einen Sperrbezirk und ein Beobachtungsgebiet fest.
2Ferner kann sie nach Maßgabe

1.
des § 30 Absatz 1 eine Kontrollzone festlegen,
2.
des § 32a Schutzmaßregeln anordnen.

Neugefasst durch Bek. v. 15.10.2018 I 1665, 2664
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25