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(+++ Textnachweis ab: 23.10.2007 +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Umsetzung der
EGRL 94/2005 (CELEX Nr: 305L0094) +++)
(1) 1Im Sinne dieser Verordnung liegen vor:
2
(2) 1Im Sinne dieser Verordnung sind:
2
(1) 1Wer Geflügel halten will, hat der zuständigen Behörde zusätzlich zu den Angaben nach § 26 Absatz 1 Satz 1 der Viehverkehrsverordnung mitzuteilen, ob er das Geflügel in Ställen oder im Freien hält.
2§ 26 Absatz 1 Satz 2 der Viehverkehrsverordnung gilt entsprechend.
(2) 1Wer Geflügel hält, hat ein Register nach Satz 2 zu führen.
2In das Register sind unverzüglich einzutragen:
3
(3) 1Jede Person, die gewerbsmäßig im Rahmen der Ein- oder Ausstallung von Geflügel tätig ist, hat den Namen und die Anschrift des jeweiligen Betriebes, in dem sie tätig geworden ist, die Art der Tätigkeit, den Zeitpunkt der Tätigkeit und die Art des Geflügels, auf die sich die Tätigkeit bezogen hat, aufzuzeichnen.
2Die Aufzeichnungen müssen fest miteinander verbunden, chronologisch aufgebaut und mit fortlaufenden Seitenzahlen versehen sein.
3Sie können statt in verbundener Form auch elektronisch geführt werden.
4Die Aufzeichnungen sind unverzüglich nach der Ausführung der aufzeichnungspflichtigen Tätigkeit in dauerhafter Weise vorzunehmen.
(4) 1Das Register nach Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, und die Aufzeichnungen nach Absatz 3 Satz 1 sind von demjenigen, der zur Führung des Registers oder zur Vornahme der Aufzeichnungen verpflichtet ist, drei Jahre lang aufzubewahren.
2Die Frist beginnt mit Ablauf des 31. Dezember desjenigen Jahres, in dem die letzte Eintragung vorgenommen worden ist.
3Das Register und die Aufzeichnungen sind der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
Wer Geflügel hält, hat sicherzustellen, dass
(1) Treten innerhalb von 24 Stunden in einem Bestand oder einem räumlich abgegrenzten Teil eines Bestandes Verluste von
(2) Treten in einem Bestand oder einem räumlich abgegrenzten Teil eines Bestandes, in dem ausschließlich Enten und Gänse gehalten werden, über einen Zeitraum von mehr als vier Tagen
1Der Tierhalter hat sicherzustellen, dass jede Person, die Geflügel impft oder gewerbsmäßig in einer Geflügelhaltung tätig ist, insbesondere Geflügel ein- oder ausstallt, vor Beginn der jeweiligen Tätigkeit zur Vermeidung der Ein- oder Verschleppung der Geflügelpest oder der niedrigpathogenen aviären Influenza gereinigte und desinfizierte Schutzkleidung oder Einwegschutzkleidung anlegt und diese während der jeweiligen Tätigkeit trägt.
2Der Tierhalter hat ferner sicherzustellen, dass die Schutzkleidung unverzüglich nach Gebrauch abgelegt, gereinigt und desinfiziert oder, im Falle von Einwegschutzkleidung, unverzüglich unschädlich beseitigt wird.
(1) Werden in einem Geflügelbestand mehr als
(2) Die zuständige Behörde kann für Bestände bis einschließlich 1 000 Stück Geflügel oder für Bestände mit in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln anderer Arten Schutzmaßregeln nach Absatz 1 anordnen, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 5 kann die Reinigung und Desinfektion im Falle mehrerer Transporte lebenden Geflügels an einem Tag von demselben Herkunftsbetrieb in denselben Bestimmungsbetrieb unmittelbar nach Abschluss des letzten Transportes durchgeführt werden.
(1) 1Eine Geflügelausstellung, ein Geflügelmarkt oder eine Veranstaltung ähnlicher Art darf nur durchgeführt werden, soweit der Veranstalter sicherstellt, dass
(2) 1Enten und Gänse dürfen auf einem Geflügelmarkt oder einer Veranstaltung ähnlicher Art nur aufgestellt werden, soweit längstens sieben Tage vor der jeweiligen Veranstaltung Proben von 60 Tieren des jeweiligen Bestands in einer von der zuständigen Behörde bestimmten Untersuchungseinrichtung virologisch mit negativem Ergebnis auf hochpathogenes aviäres Influenzavirus untersucht worden sind.
2Die Proben sind mittels eines kombinierten Rachen- und Kloakentupfers zu entnehmen.
3Werden weniger als 60 Enten und Gänse gehalten, sind die jeweils vorhandenen Tiere zu untersuchen.
4Anstelle der Untersuchung nach Satz 1 kann der Tierhalter Enten und Gänse zusammen mit Hühnern oder Puten halten, soweit die Hühner oder Puten dazu dienen, die Einschleppung oder Verschleppung der Geflügelpest in den Bestand frühzeitig zu erkennen.
5In diesem Fall muss die in der Anlage 2 in Spalte 2 vorgesehene Anzahl von Hühnern oder Puten gehalten werden.
6Ferner hat der Tierhalter in den Fällen des Satzes 4 jedes verendete Stück Geflügel in einer von der zuständigen Behörde bestimmten Untersuchungseinrichtung unverzüglich auf hochpathogenes aviäres Influenzavirus virologisch untersuchen zu lassen.
(3) 1In den Fällen des Absatzes 2 Satz 4 hat der Tierhalter der zuständigen Behörde die gemeinsame Haltung von Enten und Gänsen mit Hühnern und Puten unverzüglich anzuzeigen.
2Die zuständige Behörde hat dem Tierhalter über die Anzeige eine Bestätigung auszustellen.
(4) 1Die tierärztliche Untersuchung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ist dem Veranstalter vom Tierhalter durch die Vorlage einer tierärztlichen Bescheinigung, die virologische Untersuchung nach Absatz 2 Satz 1 ist dem Veranstalter vom Tierhalter durch die Vorlage des Untersuchungsbefundes und die gemeinsame Haltung nach Absatz 2 Satz 4 ist dem Veranstalter vom Tierhalter durch die Vorlage der Bestätigung nach Absatz 3 Satz 2, die nicht älter als zwölf Monate sein darf, nachzuweisen.
2Die Bescheinigung, der Untersuchungsbefund oder die Bestätigung sind der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
(5) 1Die zuständige Behörde kann für
(5a) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Absatz 1 Satz 1 und 2 für in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Arten genehmigen, soweit auf der Ausstellung, dem Markt oder der Veranstaltung ähnlicher Art kein Geflügel aufgestellt wird und sonstige Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.
(6) § 4 der Viehverkehrsverordnung bleibt unberührt.
(1) 1Schutzimpfungen gegen die Geflügelpest und die niedrigpathogene aviäre Influenza der Subtypen H5 und H7 sind, vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4, verboten.
2Heilversuche sind verboten.
(2) Die zuständige Behörde kann
(3) Die zuständige Behörde kann, vorbehaltlich einer zustimmenden Entscheidung der Europäischen Kommission (Kommission), unter Beachtung einer Risikobewertung des Friedrich-Loeffler-Instituts die Schutzimpfung von gehaltenen Vögeln gegen die Geflügelpest oder die niedrigpathogene aviäre Influenza der Subtypen H5 oder H7 genehmigen, die
(4) 1Vor der Entscheidung über die Genehmigung nach Absatz 3 übermittelt die zuständige Behörde dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) zum Zweck der Weiterleitung an die Kommission einen Impfplan, der folgende Angaben enthalten muss:
2
(1) Schutzimpfungen sind so durchzuführen, dass
(2) 1Der Inhaber einer Genehmigung hat unverzüglich nach Durchführung der Schutzimpfung
(1) 1Der Inhaber einer Genehmigung nach § 8 Absatz 3 Nummer 1 hat Untersuchungen nach Maßgabe der Genehmigung durchführen zu lassen.
2Die zuständige Behörde hat ihrer Genehmigung das Impfprogramm zu Grunde zu legen, dem die Kommission ihre Zustimmung erteilt hat.
(2) Der Inhaber einer Genehmigung nach § 8 Absatz 3 Nummer 2 hat
(3) Die zuständige Behörde kann weitere serologische Untersuchungen auf Antikörper gegen das aviäre Influenzavirus oder virologische Untersuchungen zum Nachweis des hochpathogenen oder niedrigpathogenen aviären Influenzavirus in einem geimpften Bestand, in dem Vögel zur Arterhaltung oder zur Erhaltung seltener Rassen nach Anlage 1 gehalten werden, anordnen, soweit dies zur Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist.
(4) 1Der Inhaber einer Genehmigung hat über die durchgeführten Untersuchungen nach Absatz 2 unverzüglich Aufzeichnungen zu machen.
2Die Aufzeichnungen nach Satz 1 sind mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
3Die Frist beginnt mit dem Ablauf des letzten Tages des Kalendermonats, in dem ihm die Ergebnisse der Untersuchungen schriftlich mitgeteilt worden sind.
(1) 1In der Zeit vom Beginn der Schutzimpfung bis zur Beendigung der Untersuchungen nach § 10 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Nummer 3
(2) 1Das Aufstellen geimpfter Vögel auf einer Geflügelausstellung, einem Geflügelmarkt oder einer Veranstaltung ähnlicher Art ist verboten.
2Die zuständige Behörde kann nach Ablauf einer Frist von 30 Tagen nach Beendigung der Untersuchungen nach § 10 Absatz 2 Nummer 3 Ausnahmen von Satz 1 genehmigen, soweit sichergestellt ist, dass
Wird nach einer virologischen Untersuchung nach § 10 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Nummer 2 bei einem geimpften Vogel
(1) 1Die zuständige Behörde ordnet eine Aufstallung des Geflügels
(2) 1Der Risikobewertung nach Absatz 1 sind zu Grunde zu legen:
2
(3) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Absatz 1 Satz 1 genehmigen, soweit
(4) 1Ist eine Ausnahme nach Absatz 1 Satz 2 oder eine Genehmigung nach Absatz 3 erteilt worden, sind Enten, Gänse und Laufvögel räumlich getrennt von sonstigem Geflügel zu halten.
2In diesem Fall hat der Halter von Enten, Gänsen und Laufvögeln sicherzustellen, dass die Tiere vierteljährlich virologisch auf hochpathogenes aviäres Influenzavirus untersucht werden.
3Anstelle der Untersuchung nach Satz 2 kann der Tierhalter Enten, Gänse und Laufvögel abweichend von Satz 1 nach Maßgabe der Sätze 4 und 5 zusammen mit Hühnern oder Puten halten, soweit die Hühner oder Puten dazu dienen, die Einschleppung oder Verschleppung der Geflügelpest in den Bestand frühzeitig zu erkennen.
4In diesem Fall muss die in der Anlage 2 in Spalte 2 vorgesehene Anzahl von Hühnern oder Puten gehalten werden.
5Ferner hat der Tierhalter in den Fällen des Satzes 3
(5) 1Die Untersuchungen nach Absatz 4 Satz 2 sind
(6) 1Der Tierhalter hat der zuständigen Behörde das Ergebnis einer virologischen Untersuchung nach Absatz 4 Satz 2 oder 5 Nummer 1 unverzüglich mitzuteilen.
2Ferner hat er das Ergebnis der Untersuchung mindestens ein Jahr lang aufzubewahren.
3Die Frist beginnt mit dem Ablauf des Kalendermonats, in dem ihm das Ergebnis der Untersuchung schriftlich mitgeteilt worden ist.
(7) Die zuständige Behörde kann anordnen, dass
(8) Für die gemeinsame Haltung von Enten, Gänsen und Laufvögeln mit Hühnern und Puten nach Absatz 4 Satz 3 gilt § 7 Absatz 3 entsprechend.
(1) Die zuständige Behörde kann, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist, anordnen, dass
(2) 1Der Tierhalter hat der zuständigen Behörde unverzüglich jeden Nachweis des hochpathogenen oder niedrigpathogenen aviären Influenzavirus mitzuteilen.
2Ferner hat er die Ergebnisse der Untersuchungen nach Absatz 1 mindestens ein Jahr lang aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
3Die Frist beginnt mit dem Ablauf des letzten Tages des Kalendermonats, in dem ihm die Ergebnisse der Untersuchungen schriftlich mitgeteilt worden sind.
(1) 1Die zuständige Behörde kann, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist, anordnen, dass Geflügel außerhalb einer gewerblichen Niederlassung oder, ohne eine solche Niederlassung zu haben, gewerbsmäßig nur abgegeben werden darf, soweit das Geflügel längstens vier Tage vor der Abgabe
(2) Absatz 1 gilt nicht für die Abgabe von Geflügel, das unmittelbar zur Schlachtung verbracht wird.
(1) 1Im Falle des Verdachts auf Geflügelpest bei einem gehaltenen Vogel in einem Geflügelbestand oder einer sonstigen Vogelhaltung (Verdachtsbestand) ordnet die zuständige Behörde in Bezug auf den betroffenen Verdachtsbestand Maßnahmen nach Maßgabe des Kapitels IV Nummer 8.1 des Anhangs der Entscheidung 2006/437/EG der Kommission vom 4. August 2006 über die Genehmigung eines Handbuchs zur Diagnose der Aviären Influenza gemäß der Richtlinie 2005/94/EG des Rates (ABl. EU Nr. L 237 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung an.
2Ergeben sich auf Grund einer Untersuchung nach Kapitel IV Nummer 8.1 Buchstabe b des Anhangs der Entscheidung 2006/437/EG Anhaltspunkte für einen Ausbruch der Geflügelpest, so
(2) Bis zur Bekanntgabe der Anordnung nach Absatz 1 Satz 1 hat der Tierhalter des Verdachtsbestands im Falle des Verdachts auf Geflügelpest
(3) Mit der Bekanntgabe der Anordnung nach Absatz 1 Satz 1 gilt für den Verdachtsbestand Absatz 2 sowie zusätzlich, dass
(4) Die zuständige Behörde kann, soweit es aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist, anordnen, dass im Verdachtsbestand
(5) Die zuständige Behörde kann, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen, auf der Grundlage einer von ihr durchgeführten Risikobewertung Ausnahmen
(6) Ferner kann sie, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen, Ausnahmen von Absatz 2 Satz 1 Nummer 8 Buchstabe a, auch in Verbindung mit Absatz 3, für das Verbringen von Eiern genehmigen
Die zuständige Behörde kann, soweit es aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist, für weitere Bestände Maßregeln nach § 15 anordnen, insbesondere wenn für die Bestände auf Grund ihres Standorts, ihrer Bauweise oder ihrer Betriebsstruktur eine Seucheneinschleppung nicht auszuschließen ist oder wenn gehaltene Vögel aus einem Verdachtsbestand eingestellt worden sind.
(1) Hat die zuständige Behörde eine Anordnung nach § 15 Absatz 1 Satz 1 getroffen, kann sie zusätzlich, soweit es aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist, für längstens 72 Stunden
(2) Schutzmaßregeln nach Absatz 1 sind auch dann zur Tierseuchenbekämpfung erforderlich, wenn
Die zuständige Behörde macht den Ausbruch der Geflügelpest sowie den Zeitpunkt ihrer mutmaßlichen Einschleppung in den betroffenen Geflügelbestand oder die betroffene sonstige Vogelhaltung (Seuchenbestand) öffentlich bekannt.
(1) 1Ist Geflügelpest bei einem gehaltenen Vogel amtlich festgestellt, so ordnet die zuständige Behörde in Bezug auf den Seuchenbestand an
(2) Mit Bekanntgabe der Anordnung nach Absatz 1 Satz 1 hat der Tierhalter des Seuchenbestands sowohl die Maßregeln des § 15 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 8 einzuhalten als auch
(3) 1Die zuständige Behörde kann, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen, auf der Grundlage einer von ihr durchgeführten Risikobewertung Ausnahmen von Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b für Futtermittel genehmigen, soweit sichergestellt ist, dass das Futtermittel einer Behandlung unterworfen wird, die das Abtöten des Ansteckungsstoffes gewährleistet.
2§ 13 Absatz 2 gilt entsprechend.
3Die zuständige Behörde kann ferner Ausnahmen von Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 genehmigen, soweit gewährleistet ist, dass die Säugetiere nicht mit im Bestand gehaltenen Vögeln in Kontakt gekommen sind.
(4) 1Die zuständige Behörde führt Untersuchungen nach Maßgabe des Kapitels IV Nummer 8.3 des Anhangs der Entscheidung 2006/437/EG durch über den Verbleib gehaltener Vögel, die in der Zeit von der mutmaßlichen Einschleppung der Seuche in den Seuchenbestand bis zu ihrer amtlichen Feststellung aus Bruteiern geschlüpft und aus dem Seuchenbestand verbracht worden sind.
2Die zuständige Behörde führt ferner Untersuchungen durch über den Verbleib von
(1) 1Die zuständige Behörde kann, vorbehaltlich des Absatzes 2, bei Geflügelpest in einem zoologischen Garten oder einer ähnlichen Einrichtung, einem Zirkus, einem Zoofachgeschäft, einer Haltung, in der in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Arten, Vögel zur Arterhaltung oder zur Erhaltung seltener Rassen nach Anlage 1 oder Vögel zu anderen als zu Erwerbszwecken gehalten werden, oder einer wissenschaftlichen Einrichtung Ausnahmen von § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und, soweit Eier betroffen sind, von § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a, genehmigen, soweit die Einrichtung auf Grund ihrer Struktur, ihres Umfangs und ihrer Funktion in Bezug auf die Haltung einschließlich der Betreuung, Fütterung und Entsorgung so vollständig getrennt von anderen gehaltenen Vögeln ist, dass eine Verbreitung des hochpathogenen aviären Influenzavirus ausgeschlossen werden kann.
2Satz 1 gilt im Falle des Verdachts auf Geflügelpest entsprechend mit der Maßgabe, dass die zuständige Behörde Ausnahmen von § 15 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 genehmigen kann.
(2) Eine Genehmigung nach Absatz 1 darf nur erteilt werden, soweit sichergestellt ist, dass
(2a) Ist eine Genehmigung nach Absatz 1 erteilt worden, dürfen die gehaltenen Vögel
(3) 1Die zuständige Behörde kann, soweit dies zur Erkennung der Einschleppung oder Verschleppung des hochpathogenen aviären Influenzavirus erforderlich ist, anordnen, dass
(4) 1Die in Absatz 1 genannten Einrichtungen teilen der zuständigen Behörde die Voraussetzungen und Vorkehrungen, die Grundlage für eine Genehmigung nach Absatz 1 sein können, spätestens drei Monate nach Inbetriebnahme der Einrichtung mit.
2Änderungen der Voraussetzungen oder Vorkehrungen sind der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen.
3Für Einrichtungen, die die Voraussetzungen und Vorkehrungen als Grundlage für eine Genehmigung nach § 9 Absatz 3 Satz 1 der Nutzgeflügel-Geflügelpestschutzverordnung vom 10. August 2006 (eBAnz AT41 2006 V1), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 24. November 2006 (BGBl. I S. 2663), in der bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Fassung bereits mitgeteilt haben, gilt Satz 2 entsprechend.
(5) Zum Zwecke der Mitteilung an die Kommission teilt die zuständige Behörde dem Bundesministerium eine nach Absatz 1 erteilte Ausnahmegenehmigung mit.
(1) 1Ist Geflügelpest bei einem gehaltenen Vogel amtlich festgestellt, so legt die zuständige Behörde ein Gebiet um den Seuchenbestand mit einem Radius von mindestens drei Kilometern als Sperrbezirk fest.
2Bei der Gebietsfestlegung berücksichtigt sie die Strukturen des Handels und der örtlichen Gegebenheiten, natürliche Grenzen, epidemiologische Erkenntnisse, ökologische Gegebenheiten, Überwachungsmöglichkeiten sowie das Vorhandensein von Schlachtstätten und Verarbeitungsbetrieben für Material der Kategorie 1 und 2 nach Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung.
(2) 1Wer im Sperrbezirk Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Arten hält, hat das Geflügel und die in Gefangenschaft gehaltenen Vögel anderer Arten in geschlossenen Ställen oder unter einer Schutzvorrichtung zu halten.
2Für die Genehmigung von Ausnahmen gilt § 13 Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 3 entsprechend.
(3) Abweichend von Absatz 1 kann die zuständige Behörde auf der Grundlage einer von ihr durchgeführten Risikobewertung von der Einrichtung eines Sperrbezirks absehen, soweit
(4) 1Die zuständige Behörde
(5) Mit der Bekanntgabe der Festlegung des Sperrbezirks haben Tierhalter der zuständigen Behörde unverzüglich die Anzahl
(6) 1Außerdem gilt, vorbehaltlich der §§ 22 bis 25, für den Sperrbezirk Folgendes:
2
(1) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 21 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 genehmigen für das Verbringen von Geflügel, ausgenommen Eintagsküken, unmittelbar zur Schlachtung in eine von der zuständigen Behörde bezeichnete Schlachtstätte, soweit
(2) Die zuständige Behörde kann ferner Ausnahmen von § 21 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 genehmigen für das Verbringen von Geflügel, ausgenommen Eintagsküken, von außerhalb des Sperrbezirks in eine von der zuständigen Behörde bezeichnete Schlachtstätte im Sperrbezirk, soweit sichergestellt ist, dass
(3) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 21 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 für das Verbringen von Legehennen und Truthühnern aus einem Bestand im Sperrbezirk in einen Bestand im Inland genehmigen, soweit
(4) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 21 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 für das Verbringen von Eintagsküken aus einem Bestand im Sperrbezirk in einen Bestand im Inland genehmigen, soweit
(5) Die zuständige Behörde kann ferner Ausnahmen von § 21 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 für das Verbringen von Eintagsküken genehmigen, die aus Bruteiern geschlüpft sind, die von außerhalb des Sperrbezirks stammen, in einen Bestand im Inland, soweit sichergestellt ist, dass die Bruteier oder Eintagsküken von außerhalb des Sperrbezirks in der Brüterei nicht mit Bruteiern oder Eintagsküken aus dem Sperrbezirk in Kontakt gekommen sind.
(6) Die zuständige Behörde kann ferner Ausnahmen von § 21 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 für das Verbringen von in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln anderer Arten oder Säugetieren genehmigen, soweit sichergestellt ist, dass diese Vögel oder Säugetiere nicht mit im Bestand gehaltenem Geflügel in Kontakt gekommen sind.
(1) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 21 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 für das Verbringen von Bruteiern genehmigen
(2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 21 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 für das Verbringen von Konsumeiern genehmigen, soweit sichergestellt ist, dass die Konsumeier
(1) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 21 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 für das Verbringen von frischem Fleisch von Geflügel und Federwild sowie von aus diesem Fleisch hergestelltem Hackfleisch, Separatorenfleisch, Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnissen genehmigen, soweit das Fleisch, das Hackfleisch, das Separatorenfleisch, die Fleischzubereitungen oder die Fleischerzeugnisse mit einem Genusstauglichkeitskennzeichen nach Maßgabe des Anhangs II der Richtlinie 2002/99/EG versehen worden ist oder sind.
(2) Die zuständige Behörde kann ferner Ausnahmen von § 21 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 genehmigen für das Verbringen von
1Abweichend von § 21 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 dürfen
Transportfahrzeuge, mit denen
(1) 1Ist Geflügelpest bei einem gehaltenen Vogel amtlich festgestellt, legt die zuständige Behörde um den den Seuchenbestand umgebenden Sperrbezirk ein Beobachtungsgebiet fest.
2§ 21 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
3Der Radius von Sperrbezirk und Beobachtungsgebiet zusammen beträgt mindestens zehn Kilometer.
(2) Die zuständige Behörde bringt an den Hauptzufahrtswegen zu dem Beobachtungsgebiet Schilder mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift „Geflügelpest – Beobachtungsgebiet“ gut sichtbar an.
(3) § 21 Absatz 3, 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a, Nummer 3, 4 und 5 und Absatz 5 gilt entsprechend.
(4) 1Außerdem gilt, vorbehaltlich der §§ 28 und 29, für das Beobachtungsgebiet Folgendes:
2
(5) Die zuständige Behörde kann Maßnahmen nach § 21 Absatz 2 anordnen, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist.
(1) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 27 Absatz 4 Nummer 1 genehmigen für das Verbringen von Geflügel von außerhalb des Beobachtungsgebiets unmittelbar zur Schlachtung in eine von der zuständigen Behörde bezeichnete Schlachtstätte im Beobachtungsgebiet, soweit das gewonnene frische Fleisch im Beobachtungsgebiet verbleibt oder unverzüglich aus dem Beobachtungsgebiet verbracht wird.
(2) Die zuständige Behörde kann ferner Ausnahmen von § 27 Absatz 4 Nummer 1 genehmigen für das Verbringen von
(1) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 27 Absatz 4 Nummer 1 genehmigen für das Verbringen von
(2) Die zuständige Behörde kann ferner Ausnahmen von § 27 Absatz 4 Nummer 1 für das Verbringen von Bruteiern in eine wissenschaftliche oder pharmazeutische Einrichtung genehmigen.
(3) Für das Verbringen von frischem Fleisch von Geflügel und Federwild sowie von aus diesem Fleisch hergestelltem Hackfleisch, Separatorenfleisch, Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnissen gilt § 24, für das Verbringen von tierischen Nebenprodukten § 25 entsprechend.
(1) 1Ist Geflügelpest bei einem gehaltenen Vogel amtlich festgestellt, kann die zuständige Behörde zusätzlich zum Sperrbezirk und zum Beobachtungsgebiet eine Kontrollzone um den Seuchenbestand mit einem Radius von insgesamt höchstens 13 Kilometern festlegen, soweit dies zur Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist.
2§ 21 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
3Abweichend von Satz 1 kann die zuständige Behörde unter Beachtung des § 21 Absatz 1 Satz 2 die Kontrollzone auf bestimmte Gebiete außerhalb des Radius von 13 Kilometern ausdehnen, soweit dies
(2) Im Falle der Festlegung einer Kontrollzone
(2a) § 21 Absatz 2 gilt entsprechend.
(3) 1Im Falle der Festlegung einer Kontrollzone dürfen für die Dauer von
(4) Liegt ein Bestand oder eine sonstige Vogelhaltung sowohl in einem Sperrbezirk nach § 21 Absatz 1, in einem Beobachtungsgebiet nach § 27 Absatz 1 oder in einer Kontrollzone nach Absatz 1 als auch in einem Sperrbezirk oder einem Beobachtungsgebiet nach § 55 Absatz 1 oder 3, sind die jeweils strengeren Schutzregeln anzuwenden.
(1) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 30 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 oder Satz 2 Nummer 1 genehmigen für das Verbringen von gehaltenen Vögeln, ausgenommen Eintagsküken,
(2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 30 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a oder Satz 2 Nummer 1 genehmigen für das Verbringen von Eintagsküken aus einer Brüterei
(3) 1In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 2 und 3 muss, soweit bei einem gehaltenen Vogel hochpathogenes aviäres Influenzavirus des Subtyps H5N1 amtlich festgestellt worden ist, die Gesundheitsbescheinigung nach dem Muster 2 des Anhangs IV der Richtlinie 2009/158/EG des Rates vom 30. November 2009 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Geflügel und Bruteiern sowie für ihre Einfuhr aus Drittländern (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 74) in der jeweils geltenden Fassung, die Sendungen von Eintagsküken beim Verbringen in andere Mitgliedstaaten begleitet, folgenden Vermerk enthalten:
2„Diese Sendung erfüllt die Hygienebedingungen der Entscheidung 2006/415/EG der Kommission“.
(1) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 30 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a genehmigen für das Verbringen von Bruteiern aus einem Bestand in der Kontrollzone in eine Brüterei
(2) 1In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 muss, soweit bei einem gehaltenen Vogel hochpathogenes aviäres Influenzavirus des Subtyps H5N1 amtlich festgestellt worden ist, die Gesundheitsbescheinigung nach dem Muster 1 des Anhangs IV der Richtlinie 2009/158/EG, die Sendungen von Bruteiern beim Verbringen in andere Mitgliedstaaten begleitet, folgenden Vermerk enthalten:
2„Diese Sendung erfüllt die Hygienebedingungen der Entscheidung 2006/415/EG der Kommission“.
(3) Für das Verbringen von frischem Fleisch von Geflügel und Federwild gilt § 24, für das Verbringen von tierischen Nebenprodukten § 25 entsprechend.
1Ist Geflügelpest bei einem gehaltenen Vogel amtlich festgestellt, kann die zuständige Behörde nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 anordnen, dass die Geflügelbestände oder sonstigen Vogelhaltungen innerhalb eines bestimmten, an ein Beobachtungsgebiet oder eine Kontrollzone unmittelbar angrenzenden Gebietes mit einem Radius von insgesamt höchstens 25 Kilometern um den Seuchenbestand
Eine Genehmigung nach § 22 bis § 24, § 28, § 29, § 31 und § 32 darf nur erteilt werden, soweit sichergestellt ist, dass
1Wird auf einem Gebiet eines benachbarten Mitgliedstaates oder Drittlandes der Verdacht auf Geflügelpest oder Geflügelpest innerhalb einer Entfernung von weniger als 13 Kilometern von der deutschen Grenze amtlich festgestellt und der für das angrenzende Gebiet im Inland zuständigen Behörde amtlich zur Kenntnis gebracht, so legt diese entsprechend § 21 und § 27 einen Sperrbezirk und ein Beobachtungsgebiet fest.
2Ferner kann sie nach Maßgabe
(1) Führen die epidemiologischen Nachforschungen nach § 15 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 zu dem Ergebnis, dass die Geflügelpest aus einem anderen Geflügelbestand oder einer sonstigen Vogelhaltung eingeschleppt oder bereits in andere Geflügelbestände oder sonstige Vogelhaltungen weiterverschleppt worden sein kann, so ordnet die zuständige Behörde für diese Bestände oder sonstigen Vogelhaltungen (Kontaktbestände) die behördliche Beobachtung an.
(2) Für die der behördlichen Beobachtung unterstellten Kontaktbestände
(1) Die zuständige Behörde kann unter Beachtung einer Risikobewertung des Friedrich-Loeffler-Instituts für ein bestimmtes Gebiet (Impfgebiet) die Durchführung einer Notimpfung gegen die Geflügelpest anordnen, soweit
(2) Die zuständige Behörde übermittelt vor der Genehmigung der Notimpfung dem Bundesministerium zum Zwecke der Weiterleitung an die Kommission einen Impfplan, der die Angaben nach § 8 Absatz 4 Nummer 2 enthält.
(3) Im Falle der Notimpfung nach Absatz 1 dürfen in der Zeit vom Beginn der Notimpfung bis zur Beendigung der Untersuchungen nach § 40 Satz 1
(4) Im Falle der Anordnung einer Notimpfung gilt § 9 entsprechend.
Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 36 Absatz 3 Nummer 1 genehmigen für das Verbringen innerhalb des Impfgebiets von
(1) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 36 Absatz 3 Nummer 1 genehmigen für das Verbringen gehaltener Vögel aus einem im Impfgebiet gelegenen Bestand
(2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 36 Absatz 3 Nummer 1 genehmigen für das Verbringen von Eintagsküken aus einem im Impfgebiet gelegenen Bestand in einen Bestand außerhalb des Impfgebiets, soweit die Eintagsküken
(3) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 36 Absatz 3 Nummer 1 genehmigen für das Verbringen von Eiern aus einem im Impfgebiet gelegenen Bestand in einen Bestand außerhalb des Impfgebiets, soweit im Falle von
(4) Die zuständige Behörde kann ferner Ausnahmen von § 36 Absatz 3 Nummer 2 genehmigen für das Verbringen von Fleisch, das von im Impfgebiet gehaltenem Geflügel gewonnen worden ist, soweit im Falle der Gewinnung von Fleisch von
Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 36 Absatz 3 Nummer 3 genehmigen für das Verbringen von
1Soweit eine Notimpfung nach § 36 Absatz 1 angeordnet worden ist, haben Tierhalter die im Impfgebiet gehaltenen Vögel nach Maßgabe des § 10 Absatz 2 untersuchen zu lassen.
2Die zuständige Behörde gibt den Zeitpunkt der Beendigung der Untersuchungen nach Satz 1 öffentlich bekannt.
Wird nach einer virologischen Untersuchung nach § 40 Satz 1 Geflügelpest amtlich festgestellt, finden die Maßregeln nach den §§ 18 bis 33 und 35 Anwendung.
Abweichend von § 36 Absatz 1 Nummer 1 kann die zuständige Behörde bei Gefahr im Verzuge eine Notimpfung anordnen, soweit
(1) 1Im Falle des Verdachts auf Geflügelpest in einer Schlachtstätte, einem Transportmittel oder einer Grenzkontrollstelle ordnet die zuständige Behörde eine klinische, virologische und serologische Untersuchung der seuchenverdächtigen Vögel sowie epidemiologische Nachforschungen an.
2Ferner kann sie
(2) 1Wird bei einem Vogel, der sich in einer Schlachtstätte, einem Transportmittel oder einer Grenzkontrollstelle befindet, Geflügelpest amtlich festgestellt, so ordnet die zuständige Behörde die in Absatz 1 Satz 2 vorgesehenen Maßregeln an.
2Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(3) Frühestens 24 Stunden nach Abschluss der Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3, auch in Verbindung mit Absatz 2, dürfen erneut Vögel in die Schlachtstätte, das Transportmittel oder die Grenzkontrollstelle verbracht werden.
(4) 1Der Betreiber einer Schlachtstätte hat tierische Nebenprodukte bereits geschlachteter ansteckungsverdächtiger Vögel unverzüglich unschädlich zu beseitigen oder beseitigen zu lassen.
2Satz 1 gilt auch, soweit der Ansteckungsverdacht erst nach der Schlachtung entsteht.
(5) Die zuständige Behörde ordnet für die jeweilige Vogelhaltung, aus der ein seuchenverdächtiger Vogel in die Schlachtstätte, das Transportmittel oder die Grenzkontrollstelle verbracht worden ist, die Maßregeln nach § 15 an.
(1) Die zuständige Behörde hebt angeordnete Schutzmaßregeln auf, soweit
(2) 1Die Geflügelpest bei gehaltenen Vögeln gilt als erloschen, soweit
(3) Nach Aufhebung des Sperrbezirks gelten für dieses Gebiet die Maßregeln nach § 27 Absatz 4 sowie die §§ 28 und 29 entsprechend, soweit
(4) Der Verdacht auf Geflügelpest bei gehaltenen Vögeln gilt als unbegründet, wenn der Verdacht auf Grund einer virologischen Untersuchung nicht bestätigt werden konnte.
(1) Geflügelbestände oder sonstige Vogelhaltungen, in denen Geflügelpest amtlich festgestellt worden ist und in denen die gehaltenen Vögel auf Anordnung der zuständigen Behörde getötet und unschädlich beseitigt worden sind, dürfen vorbehaltlich des Absatzes 2 mit Vögeln erst wiederbelegt werden
(2) Nach der Wiederbelegung nach Absatz 1 hat der Tierhalter innerhalb von 21 Tagen die Maßnahmen nach Maßgabe des Kapitels IV Nummer 8.22 Buchstabe a bis d des Anhangs der Entscheidung 2006/437/EG durchzuführen oder durchführen zu lassen.
(3) 1Innerhalb des Zeitraums von 21 Tagen nach der Wiederbelegung nach Absatz 1 ist das Verbringen von gehaltenen Vögeln verboten.
2Abweichend von Satz 1 kann die zuständige Behörde das Verbringen von gehaltenen Vögeln genehmigen, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.
(1) Ist niedrigpathogene aviäre Influenza der Subtypen H5 oder H7 bei einem gehaltenen Vogel in einem Bestand oder einer sonstigen Vogelhaltung amtlich festgestellt, so ordnet die zuständige Behörde in Bezug auf den Bestand oder die sonstige Vogelhaltung
(2) Die zuständige Behörde kann auf der Grundlage einer Risikobewertung und nach Maßgabe des Anhangs V der Richtlinie 2005/94/EG im Falle von Geflügel anstelle der Tötungsanordnung nach Absatz 1 Nummer 1 das Verbringen des Geflügels unmittelbar zur Schlachtung in eine von ihr bezeichnete Schlachtstätte anordnen, soweit sichergestellt ist, dass
(3) Mit der Bekanntgabe der Anordnung nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 gilt § 15 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 7 Buchstabe a und b entsprechend.
(4) Die zuständige Behörde
(1) Die zuständige Behörde kann, vorbehaltlich des Absatzes 2, nach amtlicher Feststellung der niedrigpathogenen aviären Influenza der Subtypen H5 oder H7 in einem zoologischen Garten oder einer ähnlichen Einrichtung, einem Zirkus, einem Zoofachgeschäft, einer Haltung, in der in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Arten, Vögel zur Arterhaltung oder zur Erhaltung seltener Rassen nach Anlage 1 oder Vögel zu anderen als zu Erwerbszwecken gehalten werden, oder einer wissenschaftlichen Einrichtung Ausnahmen von § 46 Absatz 1 Nummer 1 und, im Falle von Bruteiern, von § 46 Absatz 1 Nummer 2 genehmigen, soweit die Einrichtung auf Grund ihrer Struktur, ihres Umfangs und ihrer Funktion in Bezug auf die Haltung einschließlich der Betreuung, Fütterung und Entsorgung so vollständig getrennt von anderen gehaltenen Vögeln ist, dass eine Verbreitung des niedrigpathogenen aviären Influenzavirus ausgeschlossen werden kann.
(2) 1Eine Genehmigung nach Absatz 1 darf nur erteilt werden, soweit sichergestellt ist, dass
(3) Eine Genehmigung nach Absatz 1 darf in Bezug auf Bruteier nur erteilt werden nach Maßgabe des Anhangs V der Richtlinie 2005/94/EG und soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.
(4) § 20 Absatz 4 und 5 gilt entsprechend.
(1) 1Ist niedrigpathogene aviäre Influenza der Subtypen H5 oder H7 bei einem gehaltenen Vogel amtlich festgestellt, so legt die zuständige Behörde ein Gebiet um den Bestand oder die sonstige Vogelhaltung mit einem Radius von mindestens einem Kilometer als Sperrgebiet fest.
2§ 21 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Abweichend von Absatz 1 kann die zuständige Behörde von der Einrichtung eines Sperrgebietes absehen, wenn
(3) Im Sperrgebiet führt die zuständige Behörde in Geflügelbeständen, die Erwerbszwecken dienen, die Maßnahmen nach Maßgabe des Kapitels IV Nummer 8.19 des Anhangs der Entscheidung 2006/437/EG durch.
(4) 1Für das Sperrgebiet gilt, vorbehaltlich des § 49, Folgendes:
2
(5) § 32a gilt entsprechend.
(6) Die zuständige Behörde kann für im Sperrgebiet gelegene Bestände serologische und virologische Untersuchungen anordnen.
(1) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 48 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 genehmigen für das Verbringen von
(1a) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 kann die zuständige Behörde die Genehmigung insbesondere mit der Auflage verbinden, dass der Geflügelbestand oder die sonstige Vogelhaltung
(2) Abweichend von § 48 Absatz 4 Satz 1 Nummer 7 kann die zuständige Behörde die Durchführung von Geflügelausstellungen, Geflügelmärkten oder Veranstaltungen ähnlicher Art genehmigen, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.
(3) Für die Erteilung einer Genehmigung nach den Absätzen 1 und 2 gilt § 33 entsprechend.
1Führen die epidemiologischen Nachforschungen nach § 46 Absatz 1 zu dem Ergebnis, dass niedrigpathogene aviäre Influenza der Subtypen H5 oder H7 aus einem anderen Geflügelbestand oder einer sonstigen Vogelhaltung eingeschleppt oder bereits in andere Geflügelbestände oder sonstige Vogelhaltungen weiterverschleppt worden sein kann, so ordnet die zuständige Behörde für diese Geflügelbestände oder sonstigen Vogelhaltungen
1Die zuständige Behörde kann unter Beachtung einer Risikobewertung des Friedrich-Loeffler-Instituts die Durchführung einer Notimpfung anordnen.
2Die §§ 36 bis 42 gelten entsprechend.
(1) Die zuständige Behörde hebt angeordnete Schutzmaßregeln auf, soweit niedrigpathogene aviäre Influenza der Subtypen H5 oder H7 bei gehaltenen Vögeln erloschen ist.
(2) Niedrigpathogene aviäre Influenza der Subtypen H5 oder H7 bei gehaltenen Vögeln gilt als erloschen, soweit
1§ 45 Absatz 1 und 3 gilt entsprechend.
2Zusätzlich hat der Tierhalter nach der Wiederbelegung die Maßnahmen nach Maßgabe des Kapitels IV Nummer 8.22 Buchstabe a bis c und e des Anhangs der Entscheidung 2006/437/EG durchzuführen oder durchführen zu lassen.
Ist niedrigpathogene aviäre Influenza der Subtypen H5 oder H7 bei einem gehaltenen Vogel in einem Bestand oder einer sonstigen Vogelhaltung durch eine amtliche serologische Untersuchung festgestellt worden, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass
(1) Zur Erkennung der Geflügelpest bei Wildvögeln haben Jagdausübungsberechtigte
(2) 1Vögel der Ordnungen Gänsevögel und Regenpfeiferartige dürfen als Lockvögel zur Jagd auf Wildvögel nicht benutzt werden.
2Die zuständige Behörde kann abweichend von Satz 1 genehmigen, Vögel der genannten Ordnungen als Lockvögel zu nutzen, um Wildvögel
(1) 1Ist der Verdacht auf Geflügelpest oder Geflügelpest bei einem Wildvogel amtlich festgestellt, so kann die zuständige Behörde das Gebiet um den Fundort des erlegten oder tot aufgefundenen Wildvogels mit einem Radius von mindestens
(2) Die zuständige Behörde kann ferner unter Berücksichtigung einer von ihr durchgeführten Risikobewertung nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 2 ein Gebiet als Beobachtungsgebiet festlegen, wenn ein Sperrbezirk nach § 21 Absatz 1 oder ein Beobachtungsgebiet nach § 27 Absatz 1 aufgehoben wird und dieser Sperrbezirk oder dieses Beobachtungsgebiet mit dem Gebiet oder einem Teil eines Gebiets eines Sperrbezirks, wenn dieser nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 eingerichtet worden ist, zusammenfällt.
(1) Im Fall der Festlegung eines Sperrbezirks nach § 55 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
(2) 1Im Fall der Festlegung eines Beobachtungsgebiets nach § 55 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder Absatz 2 dürfen
(3) Die zuständige Behörde kann zur Vermeidung der Verschleppung der Geflügelpest anordnen, dass Hunde und Katzen im Sperrbezirk oder im Beobachtungsgebiet oder in Teilen dieser Gebiete nicht frei umherlaufen dürfen.
(4) 1Im Fall der Festlegung eines Sperrbezirks nach § 55 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 darf ein innerhalb des Sperrbezirks gelegener Stall oder sonstiger Standort, in oder an dem Vögel gehalten werden, von fremden Personen nicht betreten werden.
2Satz 1 gilt nicht für den den Stall oder sonstigen Standort betreuenden Tierarzt, dessen jeweilige Hilfspersonen sowie die mit der Tierseuchenbekämpfung beauftragten Personen der zuständigen Behörde.
(5) Die zuständige Behörde bringt
(6) Im Fall der Festlegung eines Sperrbezirks nach § 55 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder im Fall der Festlegung eines Beobachtungsgebiets nach § 55 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder Absatz 2 gilt für den Sperrbezirk und das Beobachtungsgebiet § 21 Absatz 2 entsprechend.
(1) 1Die zuständige Behörde kann im Fall der Festlegung eines Sperrbezirks nach § 55 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Ausnahmen von § 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genehmigen für das Verbringen von gehaltenen Vögeln unter amtlicher Überwachung in einen anderen Bestand im Sperrbezirk oder in einen im sonstigen Inland gelegenen Bestand.
2Im Falle des Verbringens von Junghennen oder Truthühnern in einen im sonstigen Inland gelegenen Bestand darf die Genehmigung nur erteilt werden, soweit sichergestellt ist, dass der Tierhalter des Bestimmungsbestandes die Junghennen oder Truthühner für mindestens 21 Tage in diesem Bestand hält.
(2) Die zuständige Behörde kann im Fall der Festlegung eines Sperrbezirks nach § 55 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ferner Ausnahmen von § 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genehmigen für das Verbringen von
(3) 1Die zuständige Behörde kann im Fall der Festlegung eines Sperrbezirks nach § 55 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ferner Ausnahmen von § 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 für das Verbringen von Bruteiern genehmigen
Im Fall der Festlegung eines Sperrbezirks nach § 55 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 darf oder dürfen abweichend von § 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 verbracht werden
(1) Im Fall der Festlegung eines Sperrbezirks nach § 55 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 dürfen abweichend von § 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 verbracht werden
(2) 1Federn oder Federteile nach Absatz 1 Nummer 1 müssen beim Verbringen von einem Handelspapier nach Anhang VIII Kapitel III der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 begleitet sein, aus dem hervorgeht, dass die Federn oder Federteile einer Dampfspannung ausgesetzt oder nach einem anderen Verfahren behandelt worden sind, das die Abtötung des hochpathogenen aviären Influenzavirus gewährleistet.
2Satz 1 gilt nicht für behandelte Zierfedern, behandelte Federn, die von Reisenden zum eigenen Gebrauch im persönlichen Reisegepäck mitgeführt werden, oder behandelte Federn, die Privatpersonen zu nichtgewerblichen Zwecken zugesandt werden.
(1) 1Die zuständige Behörde kann im Falle der Festlegung eines Beobachtungsgebiets nach § 55 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder Absatz 2 Ausnahmen von § 56 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 für das Verbringen von gehaltenen Vögeln in einen amtlich überwachten Bestand im Inland genehmigen, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.
2§ 57 Absatz 2 Nummer 1 gilt entsprechend.
(2) Die zuständige Behörde kann im Falle der Festlegung eines Beobachtungsgebiets nach § 55 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder Absatz 2 ferner Ausnahmen von § 56 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 für das Verbringen von Eintagsküken genehmigen, die aus Bruteiern geschlüpft sind, die von außerhalb des Beobachtungsgebiets stammen, in einen Bestand im Inland, soweit sichergestellt ist, dass die Bruteier oder Eintagsküken von außerhalb des Beobachtungsgebiets in der Brüterei nicht mit Bruteiern oder Eintagsküken aus dem Beobachtungsgebiet in Kontakt gekommen sind.
Für die Erteilung einer Genehmigung nach den §§ 57 bis 60 gilt § 33 entsprechend.
Wird auf dem Gebiet eines benachbarten Mitgliedstaates oder Drittlandes der Verdacht auf Geflügelpest oder Geflügelpest bei einem Wildvogel innerhalb einer Entfernung von zehn Kilometern von der deutschen Grenze amtlich festgestellt und der für das angrenzende Gebiet im Inland zuständigen Behörde amtlich zur Kenntnis gebracht, so gilt § 55 entsprechend.
Die zuständige Behörde hebt die Festlegungen nach § 55, auch in Verbindung mit § 62 auf, wenn hochpathogenes aviäres Influenzavirus nicht nachgewiesen worden ist.
Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a des Tiergesundheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Die Befugnis der zuständigen Behörde, bei Feststellung der Geflügelpest oder der niedrigpathogenen aviären Influenza bei einem gehaltenen Vogel oder einem Wildvogel weitergehende Maßnahmen nach § 38 Absatz 11 in Verbindung mit § 6 Absatz 1 und 3 bis 5 des Tiergesundheitsgesetzes anzuordnen, soweit diese zur Tierseuchenbekämpfung erforderlich sind und Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union nicht entgegenstehen, bleibt unberührt.
(1) (Aufhebung anderer Vorschriften)
(2) Bis zum Erlass einer anderweitigen bundesrechtlichen Regelung sind die Vorschriften der Geflügelpest-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3538) hinsichtlich der Newcastle-Krankheit weiter anzuwenden.
| 1. Große Hühner | ||
| Altsteirer | Deutsche Reichshühner | Ostfriesische Möwen |
| Andalusier | Deutsche Sperber | Ramelsloher |
| Appenzeller Spitzhauben | Dominikaner | Rheinländer |
| Augsburger | Hamburger Hühner | Sachsenhühner |
| Barnevelder | Italiener | Sulmtaler |
| Bergische Kräher | Krüper | Sundheimer |
| Bergische Schlotterkämme | Lakenfelder | Thüringer Barthühner |
| Brakel | Mechelner | Vorwerkhühner |
| Deutsche Lachshühner | Minorka | Westfälische Totleger |
| Deutsche Langschan | Orpington | Wyandotten |
| 2. Puten | ||
| Bronzeputen | Cröllwitzer Puten | Deutsche Puten |
| 3. Gänse | ||
| Bayerische Landgänse | Emdener Gänse | Pommerngänse |
| Deutsche Legegänse | Leinegänse | |
| Diepholzer Gänse | Lippegänse |
| 4. Enten | ||
| Aylesburyenten | Laufenten | Rouenenten |
| Deutsche Pekingenten | Orpingtonenten | Warzenenten |
| Hochbrutflugenten | Pommernenten |
| 5. Zwerghühner | ||
| Bergische Zwerg-Kräher | Zwerg-Brakel | Zwerg-Nackthalshühner |
| Ruhlaer Zwerg Kaulhühner | Zwerg-Holländer Haubenhühner | Zwerg-Orloff |
| Thüringer Zwerg-Barthühner | Zwerg-Kaulhühner | Zwerg-Paduaner |
| Zwerg-Andalusier | Zwerg-Minorka | Zwerg-Yokohama |
| Anzahl der gehaltenen Enten, Gänse oder Laufvögel je Bestand |
Anzahl der zu haltenden Hühner oder Puten |
|---|---|
| 1 | 2 |
| weniger als 10 | mindestens 1, höchstens jedoch dieselbe Anzahl wie gehaltene Enten, Gänse und Laufvögel |
| 11 – 100 | 10 – 50 |
| 101 – 1 000 | 20 – 60 |
| mehr als 1 000 | 30 – 70 |