print

Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest – GeflPestSchV

arrow_left arrow_right

1Die zuständige Behörde kann unter Beachtung einer Risikobewertung des Friedrich-Loeffler-Instituts die Durchführung einer Notimpfung anordnen.
2Die §§ 36 bis 42 gelten entsprechend.

Neugefasst durch Bek. v. 15.10.2018 I 1665, 2664
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25