(1) Zur Erkennung der Geflügelpest bei Wildvögeln haben Jagdausübungsberechtigte
(2) 1Vögel der Ordnungen Gänsevögel und Regenpfeiferartige dürfen als Lockvögel zur Jagd auf Wildvögel nicht benutzt werden.
2Die zuständige Behörde kann abweichend von Satz 1 genehmigen, Vögel der genannten Ordnungen als Lockvögel zu nutzen, um Wildvögel