(1) 1Ist niedrigpathogene aviäre Influenza der Subtypen H5 oder H7 bei einem gehaltenen Vogel amtlich festgestellt, so legt die zuständige Behörde ein Gebiet um den Bestand oder die sonstige Vogelhaltung mit einem Radius von mindestens einem Kilometer als Sperrgebiet fest.
2§ 21 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Abweichend von Absatz 1 kann die zuständige Behörde von der Einrichtung eines Sperrgebietes absehen, wenn
(3) Im Sperrgebiet führt die zuständige Behörde in Geflügelbeständen, die Erwerbszwecken dienen, die Maßnahmen nach Maßgabe des Kapitels IV Nummer 8.19 des Anhangs der Entscheidung 2006/437/EG durch.
(4) 1Für das Sperrgebiet gilt, vorbehaltlich des § 49, Folgendes:
2
(5) § 32a gilt entsprechend.
(6) Die zuständige Behörde kann für im Sperrgebiet gelegene Bestände serologische und virologische Untersuchungen anordnen.