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Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest – GeflPestSchV

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Die zuständige Behörde macht den Ausbruch der Geflügelpest sowie den Zeitpunkt ihrer mutmaßlichen Einschleppung in den betroffenen Geflügelbestand oder die betroffene sonstige Vogelhaltung (Seuchenbestand) öffentlich bekannt.

Neugefasst durch Bek. v. 15.10.2018 I 1665, 2664
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25