(2) 1Das Aufstellen geimpfter Vögel auf einer Geflügelausstellung, einem Geflügelmarkt oder einer Veranstaltung ähnlicher Art ist verboten.
2Die zuständige Behörde kann nach Ablauf einer Frist von 30 Tagen nach Beendigung der Untersuchungen nach § 10 Absatz 2 Nummer 3 Ausnahmen von Satz 1 genehmigen, soweit sichergestellt ist, dass
- 1.
das geimpfte Geflügel - a)
längstens drei Tage vor der jeweiligen Veranstaltung virologisch,
- b)
vor der jeweiligen Veranstaltung klinisch tierärztlich
mit negativem Ergebnis auf hochpathogenes oder niedrigpathogenes aviäres Influenzavirus untersucht worden ist,
- 2.
die jeweilige Veranstaltung in geschlossenen Räumen durchgeführt wird und
- 3.
das geimpfte Geflügel getrennt von nicht geimpftem Geflügel gehalten wird.
Die virologische Untersuchung nach Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a ist dem Veranstalter vom Tierhalter durch die Vorlage des Untersuchungsbefundes nachzuweisen.
3Der Untersuchungsbefund ist der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.