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Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest – GeflPestSchV

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Für die Erteilung einer Genehmigung nach den §§ 57 bis 60 gilt § 33 entsprechend.

Neugefasst durch Bek. v. 15.10.2018 I 1665, 2664
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25