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Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest – GeflPestSchV

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1§ 45 Absatz 1 und 3 gilt entsprechend.
2Zusätzlich hat der Tierhalter nach der Wiederbelegung die Maßnahmen nach Maßgabe des Kapitels IV Nummer 8.22 Buchstabe a bis c und e des Anhangs der Entscheidung 2006/437/EG durchzuführen oder durchführen zu lassen.

Neugefasst durch Bek. v. 15.10.2018 I 1665, 2664
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25