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Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest – GeflPestSchV

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Die zuständige Behörde kann, soweit es aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist, für weitere Bestände Maßregeln nach § 15 anordnen, insbesondere wenn für die Bestände auf Grund ihres Standorts, ihrer Bauweise oder ihrer Betriebsstruktur eine Seucheneinschleppung nicht auszuschließen ist oder wenn gehaltene Vögel aus einem Verdachtsbestand eingestellt worden sind.

Neugefasst durch Bek. v. 15.10.2018 I 1665, 2664
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25