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Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest – GeflPestSchV

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Abweichend von § 36 Absatz 1 Nummer 1 kann die zuständige Behörde bei Gefahr im Verzuge eine Notimpfung anordnen, soweit

1.
sie das Bundesministerium zum Zwecke der Mitteilung an die Kommission über die vorgesehene Notimpfung unterrichtet hat und
2.
die Maßregeln nach § 36 Absatz 3 eingehalten werden.
Im Falle einer Anordnung nach Satz 1 gelten die §§ 37 bis 41 entsprechend.

Neugefasst durch Bek. v. 15.10.2018 I 1665, 2664
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25