(1) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 27 Absatz 4 Nummer 1 genehmigen für das Verbringen von Geflügel von außerhalb des Beobachtungsgebiets unmittelbar zur Schlachtung in eine von der zuständigen Behörde bezeichnete Schlachtstätte im Beobachtungsgebiet, soweit das gewonnene frische Fleisch im Beobachtungsgebiet verbleibt oder unverzüglich aus dem Beobachtungsgebiet verbracht wird.
(2) Die zuständige Behörde kann ferner Ausnahmen von § 27 Absatz 4 Nummer 1 genehmigen für das Verbringen von