(1) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 30 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 oder Satz 2 Nummer 1 genehmigen für das Verbringen von gehaltenen Vögeln, ausgenommen Eintagsküken,
(2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 30 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a oder Satz 2 Nummer 1 genehmigen für das Verbringen von Eintagsküken aus einer Brüterei
(3) 1In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 2 und 3 muss, soweit bei einem gehaltenen Vogel hochpathogenes aviäres Influenzavirus des Subtyps H5N1 amtlich festgestellt worden ist, die Gesundheitsbescheinigung nach dem Muster 2 des Anhangs IV der Richtlinie 2009/158/EG des Rates vom 30. November 2009 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Geflügel und Bruteiern sowie für ihre Einfuhr aus Drittländern (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 74) in der jeweils geltenden Fassung, die Sendungen von Eintagsküken beim Verbringen in andere Mitgliedstaaten begleitet, folgenden Vermerk enthalten:
2„Diese Sendung erfüllt die Hygienebedingungen der Entscheidung 2006/415/EG der Kommission“.