1Die Vorschriften der §§ 47 bis50 sind auf Grundschuld- und Rentenschuldbriefe entsprechend anzuwenden. 2In der Überschrift eines Rentenschuldbriefes ist der Betrag der einzelnen Jahresleistung, nicht der Betrag der Ablösungssumme, anzugeben.
Neugefasst durch Bek. v. 24.1.1995 I 114;
zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 24.4.2025 I Nr. 122