1In der Aufschrift sind das Amtsgericht, der Grundbuchbezirk und die Nummer des Bandes und des Blattes anzugeben. 2In den Fällen des § 1 Abs. 2 ist durch einen Zusatz auf die Vereinigung oder Teilung des Bezirks hinzuweisen.
Neugefasst durch Bek. v. 24.1.1995 I 114;
zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 24.4.2025 I Nr. 122