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Verordnung zur Durchführung der Grundbuchordnung – GBV

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1Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für die Verarbeitung von Grundbuchdaten durch eine andere Stelle im Auftrag des Grundbuchamts sinngemäß.
2Hierbei soll sichergestellt sein, daß die Eintragung in das maschinell geführte Grundbuch und die Auskunft hieraus nur erfolgt, wenn sie von dem zuständigen Grundbuchamt verfügt wurde nach § 133 der Grundbuchordnung und den Unterabschnitten 5 und 6 zulässig ist.

Neugefasst durch Bek. v. 24.1.1995 I 114;
zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 24.4.2025 I Nr. 122
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25