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Verordnung zur Durchführung der Grundbuchordnung – GBV

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1Kann der Inhalt der elektronischen Grundakte ganz oder teilweise auf Dauer nicht mehr in lesbarer Form wiedergegeben werden, so ist er wiederherzustellen.
2Für die Wiederherstellung gilt § 92 Absatz 1 Satz 2 und 3 entsprechend.

Neugefasst durch Bek. v. 24.1.1995 I 114;
zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 24.4.2025 I Nr. 122
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25