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Verordnung zur Durchführung der Grundbuchordnung – GBV

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1Ein Grundbuchblatt ist umzuschreiben, wenn es unübersichtlich geworden ist.
2Es kann umgeschrieben werden, wenn es durch Umschreibung wesentlich vereinfacht wird.

Neugefasst durch Bek. v. 24.1.1995 I 114;
zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 24.4.2025 I Nr. 122
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25