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Grundbuchverfügung – GBV

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1Wird der Grundpfandrechtsbrief nicht ausgehändigt, soll er durch die Post mit Zustellungsurkunde oder durch Einschreiben versandt werden.
2Die Landesjustizverwaltungen können durch Geschäftsanweisung oder Erlaß ein anderes Versendungsverfahren bestimmen.

3Bestehende Anweisungen oder Erlasse bleiben unberührt.

Neugefasst durch Bek. v. 24.1.1995 I 114;
zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 24.4.2025 I Nr. 122
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26