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Grundbuchverfügung – GBV

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(1) Grundbuchabschriften sind auf Antrag zu beglaubigen.

(2) 1Auf einfachen Abschriften ist der Tag anzugeben, an dem sie gefertigt sind.
2Der Vermerk ist jedoch nicht zu unterzeichnen.

Neugefasst durch Bek. v. 24.1.1995 I 114;
zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 24.4.2025 I Nr. 122
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26