(1) 1Zur Bezeichnung des Berechtigten sind im Grundbuch anzugeben:
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(2) 1Bei Eintragungen für den Fiskus, eine Gemeinde oder eine sonstige juristische Person des öffentlichen Rechts, kann auf Antrag des Berechtigten der Teil seines Vermögens, zu dem das eingetragene Grundstück oder Recht gehört, oder die Zweckbestimmung des Grundstücks oder des Rechts durch einen dem Namen des Berechtigten in Klammern beizufügenden Zusatz bezeichnet werden.
2Auf Antrag kann auch angegeben werden, durch welche Behörde der Fiskus vertreten wird.
(3) (weggefallen)