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Verordnung zur Durchführung der Grundbuchordnung – GBV

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1Die noch vorhandenen Vordrucke für Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefe können nach näherer Anordnung der Landesjustizverwaltung oder der von ihr bestimmten Stelle weiterverwendet werden.
2Jedoch ist die etwa am Kopfe des Briefes befindliche Angabe des Landes, in dem der Brief ausgegeben wird, zu durchstreichen und durch die Überschrift "Deutscher Hypothekenbrief" ("Grundschuldbrief" o. ä.) zu ersetzen.

Neugefasst durch Bek. v. 24.1.1995 I 114;
zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 24.4.2025 I Nr. 122
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25