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Verordnung zur Durchführung der im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik geltenden Konditionalität – GAPKondV

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Kommt der Begünstigte seinen Verpflichtungen aufgrund eines wirksamen Verwaltungsaktes einer Behörde nicht nach, wird keine Verwaltungssanktion angewandt.

Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 30.4.2025 I Nr. 128
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25