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GAP-Konditionalitäten-Verordnung – GAPKondV

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1Zusätzlich zu systematischen Vor-Ort-Kontrollen und Verwaltungskontrollen führen die Kontrollbehörden anlassbezogene Vor-Ort-Kontrollen durch.
2Anlassbezogene Vor-Ort-Kontrollen erfolgen, wenn die Kontrollbehörde außerhalb der Stichprobe nach § 18 Absatz 1 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes und der Verwaltungskontrollen nach § 27 von einem Verstoß gegen die GAB und GLÖZ-Standards Kenntnis erlangt hat.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 18.12.2025 I Nr. 357
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26