GAP-Konditionalitäten-Verordnung – GAPKondV

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1Zusätzlich zu systematischen Vor-Ort-Kontrollen und Verwaltungskontrollen führen die Kontrollbehörden anlassbezogene Vor-Ort-Kontrollen durch.
2Anlassbezogene Vor-Ort-Kontrollen erfolgen, wenn die Kontrollbehörde außerhalb der Stichprobe nach § 18 Absatz 1 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes und der Verwaltungskontrollen nach § 27 von einem Verstoß gegen die GAB und GLÖZ-Standards Kenntnis erlangt hat.

Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 12.8.2026 I Nr. 237
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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