Es verordnen auf Grund des
Diese Verordnung dient der Durchführung des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes und der in § 1 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes genannten Unionsregelung.
(1) 1Die Genehmigung nach § 5 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes ist für eine förderfähige Fläche nicht erforderlich, die infolge der Anwendung einer der folgenden Richtlinien nicht mehr landwirtschaftliche Fläche nach § 4 Absatz 1 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung ist:
2
(2) Die Genehmigung nach § 5 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes ist für eine Fläche nicht erforderlich, die nicht mehr Dauergrünland ist, weil die Fläche mit einer Vegetation bewachsen ist, die sich von einer Fläche natürlich ausgebreitet hat, die
(+++ EU-Vollzitate: vgl. Liste EU-Rechtsakte V v. 30.4.2025 I Nr. 128 +++)
(1) Die Genehmigung für die Umwandlung von Dauergrünland nach § 5 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes ist schriftlich oder elektronisch bei der zuständigen Behörde zu beantragen.
(2) 1In dem Antrag sind anzugeben:
2
(3) 1Dem Antrag sind, soweit erforderlich, beizufügen:
2
(1) 1Eine Ersatzfläche ist fünf aufeinander folgende Jahre als Dauergrünland zu nutzen.
2Satz 1 gilt auch für Flächen, die vor dem 1. Januar 2023 auf Grund von Vorschriften über die Erhaltung des Dauergrünlands bei der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden zur Durchführung von Titel III Kapitel 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 in der Fassung vom 31. Dezember 2022
(2) Für die Umwandlung einer Ersatzfläche gilt § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes entsprechend.
(3) Soweit die Ersatzfläche nicht im Eigentum der antragstellenden Person steht und die umzuwandelnde Fläche und die Ersatzfläche nicht identisch sind, ist die schriftliche oder elektronische Zustimmung des Eigentümers der Fläche zur Umwandlung dieser Fläche in Dauergrünland erforderlich.
(4) Soweit die Ersatzfläche nicht zu dem Betrieb der antragstellenden Person gehört, ist die schriftliche oder elektronische Bereitschaftserklärung des Begünstigten, zu dessen Betrieb die Fläche gehört, zur Umwandlung dieser Fläche in Dauergrünland erforderlich.
(5) Soweit die Ersatzfläche nicht zu dem Betrieb der antragstellenden Person gehört, muss sie zu dem Betrieb eines Begünstigten gehören, der in Bezug auf diese Fläche an dem auf die Genehmigung folgenden Schlusstermin für den Sammelantrag nach § 6 des GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetzes den Anforderungen des § 3 Absatz 1 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes unterliegt.
(6) 1Die antragstellende Person hat sich gegenüber der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch zu verpflichten, im Falle eines Wechsels des Eigentums oder des Besitzes an einer Ersatzfläche während der Laufzeit der Verpflichtung nach Absatz 1 jeden nachfolgenden Eigentümer und den nachfolgenden Besitzer darüber zu unterrichten, dass und seit wann die Ersatzfläche der Verpflichtung nach Absatz 1 unterliegt.
2Soweit die Ersatzfläche nicht im Eigentum der antragstellenden Person steht, hat die antragstellende Person der zuständigen Behörde eine schriftliche oder elektronische Verpflichtung des Eigentümers des Ersatzgrundstücks zur Unterrichtung jedes nachfolgenden Eigentümers nach Satz 1 vorzulegen.
(7) Soweit die zuständige Behörde für die Zustimmung und Erklärungen nach den Absätzen 3, 4 und 6 Muster bekannt gibt oder Vordrucke oder Formulare bereithält, sind diese zu verwenden.
(+++ EU-Vollzitate: vgl. Liste EU-Rechtsakte V v. 30.4.2025 I Nr. 128 +++)
Die Ersatzfläche ist bis zu dem auf die Genehmigung folgenden Schlusstermin für den Sammelantrag nach § 6 des GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetzes anzulegen.
(1) Nicht in Anspruch genommene Genehmigungen nach § 5 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes erlöschen mit Ablauf
(2) Soweit die Ersatzfläche bis zu dem auf die Genehmigung folgenden Schlusstermin für den Sammelantrag nach § 6 des GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetzes nicht angelegt ist, erlischt die Genehmigung.
(1) 1Sofern Dauergrünland ohne Genehmigung nach § 5 Absatz 1 Satz 2 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes umgewandelt wurde und kein Fall der §§ 6 und 7 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes vorliegt, hat die zuständige Behörde die Rückumwandlung der Fläche in Dauergrünland anzuordnen.
2Die Anordnung ist an den Begünstigten zu richten, der zum Zeitpunkt der Anordnung Bewirtschafter der Fläche ist.
3Sie ist flächenbezogen und gilt auch für nachfolgende Bewirtschafter, sofern diese Begünstigte sind.
4Die zuständige Behörde hat eine angemessene Frist für die Rückumwandlung zu setzen.
5§ 4 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 gilt entsprechend.
(2) Sofern im Falle des Absatzes 1 zum Zeitpunkt der Umwandlung die Voraussetzungen einer Genehmigung vorlagen, soll die zuständige Behörde auf Antrag des Begünstigten die Umwandlung nachträglich genehmigen.
(3) 1Hat ein Begünstigter entgegen § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes keine Ersatzfläche angelegt, hat die zuständige Behörde die Rückumwandlung der Fläche in Dauergrünland anzuordnen.
2Die zuständige Behörde hat dem Begünstigten eine angemessene Frist für die Rückumwandlung zu setzen.
3§ 4 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 gilt entsprechend.
§ 6 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes ist nicht für Dauergrünland anzuwenden, das
(+++ EU-Vollzitate: vgl. Liste EU-Rechtsakte V v. 30.4.2025 I Nr. 128 +++)
Die Umwandlung von Dauergrünland nach § 6 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes ist der zuständigen Behörde im nächsten Sammelantrag nach § 5 des GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetzes anzuzeigen.
(1) § 7 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes ist nicht anzuwenden bei Dauergrünland, das
(2) Absatz 1 gilt nur in dem Zeitraum, in dem die Flächen als Dauergrünland genutzt werden müssen.
(+++ EU-Vollzitate: vgl. Liste EU-Rechtsakte V v. 30.4.2025 I Nr. 128 +++)
(1) Die Landesregierungen haben durch Rechtsverordnung nach § 26 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes die Feuchtgebiete und Moore nach § 10 Absatz 1 Satz 1 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes als Gebietskulisse nach der bestverfügbaren Datengrundlage auszuweisen.
(2) Feuchtgebiete und Moore nach Absatz 1 sind Böden mit mindestens 7,5 Prozent organischem Bodenkohlenstoffgehalt oder mindestens 15 Prozent organischer Bodensubstanz in einer horizontalen oder schräg gestellten Bodenschicht von 10 Zentimetern Mächtigkeit innerhalb der oberen 40 Zentimeter des Profils.
(3) 1Zur Erstellung der Gebietskulisse können folgende Böden zugrunde gelegt werden:
2
(4) 1Die Landesregierungen können in einer Rechtsverordnung nach Maßgabe des § 26 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes festlegen:
2
(1) Innerhalb der Gebietskulisse nach § 11 sind das Umwandeln oder das Pflügen von Dauergrünland zulässig, sofern eine standortangepasste nasse Nutzung im Sinne einer Paludikultur etabliert wird.
(2) Absatz 1 gilt nicht, sofern Dauergrünland betroffen ist, das
(+++ EU-Vollzitate: vgl. Liste EU-Rechtsakte V v. 30.4.2025 I Nr. 128 +++)
1Sofern innerhalb der Gebietskulisse nach § 11 die Neuansaat, Neuanpflanzung oder die Rodung von Dauerkulturen erforderlich wird, ist, soweit erforderlich, eine tiefer als 30 Zentimeter reichende Bodenwendung zulässig.
2Neuansaat, Neuanpflanzung und Rodung von Dauerkulturen sind in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis und nur in dem jeweils erforderlichen Umfang durchzuführen.
(1) 1Wer eine landwirtschaftliche Fläche in einer nach § 11 festgelegten Gebietskulisse erstmalig durch eine Drainage oder einen Graben entwässern will, bedarf der Genehmigung durch die zuständige Behörde.
2Die zuständige Behörde darf die Genehmigung nur unter Beachtung klimarelevanter Belange, insbesondere der Vermeidung von Kohlendioxidemissionen, erteilen.
3Die Genehmigung bedarf des Einvernehmens der zuständigen Naturschutzbehörde und der zuständigen Wasserbehörde.
4Wasserrechtliche Zulassungspflichten bleiben unberührt.
(2) 1Wer eine bestehende Drainage oder einen bestehenden Graben zur Entwässerung einer landwirtschaftlichen Fläche in einer nach § 11 festgelegten Gebietskulisse in der Art und Weise erneuern oder instand setzen will, dass dadurch eine Tieferlegung des vorhandenen Entwässerungsniveaus erfolgt, bedarf der Genehmigung durch die zuständige Behörde.
2Die zuständige Behörde darf die Genehmigung nach Satz 1 nur erteilen, sofern die aufgrund der Erneuerung oder Instandsetzung der Drainage oder des Grabens erfolgende Tieferlegung des vorhandenen Entwässerungsniveaus für die Fortsetzung der landwirtschaftlichen Tätigkeit auf der betroffenen Fläche zwingend erforderlich ist, dies zu keiner erheblichen Beeinträchtigung der Natur und der sonstigen Umwelt führt und klimarelevante Belange im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 beachtet werden.
3Die Genehmigung bedarf des Einvernehmens der zuständigen Naturschutzbehörde und der zuständigen Wasserbehörde.
4Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.
(3) Bei einer Kontrolle nach § 16 Absatz 1 Satz 1 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes hat der Begünstigte die Genehmigung nach Absatz 1 oder Absatz 2 den zur Kontrolle befugten Personen vorzulegen.
Stoppelfelder dürfen nicht abgebrannt werden.
(1) 1Pflanzenschutzmittel, Biozid-Produkte und Düngemittel dürfen auf landwirtschaftlichen Flächen, die an Gewässer angrenzen, innerhalb eines Abstands von 3 Metern, gemessen ab der Böschungsoberkante, nicht angewendet werden.
2Bei Gewässern ohne Böschungsoberkante wird der Abstand ab der Linie des Mittelwasserstandes gemessen.
3Landesrechtliche Regelungen bezüglich der Festlegung der Böschungsoberkante oder Uferlinie gelten fort.
(2) 1Absatz 1 gilt nicht für Gewässer, soweit diese nach § 5 Absatz 4 der Düngeverordnung in Verbindung mit § 2 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes oder nach § 4a Absatz 1 Satz 1 der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung von der Anwendung des Wasserhaushaltsgesetzes oder der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung ausgenommen sind.
2Die Landesregierungen können in Gebieten, in denen die landwirtschaftlichen Flächen in einem erheblichen Umfang von Ent- und Bewässerungsgräben durchzogen sind, durch Rechtsverordnung den Abstand nach Absatz 1 Satz 1 verringern, sofern dies für diese Gebiete entsprechend begründet ist.
(1) 1Zur Begrenzung von Erosion sind Maßnahmen vorzusehen, die sich an den aus der Einteilung landwirtschaftlicher Flächen nach dem Grad der Wasser- oder Winderosionsgefährdung (Erosionsgefährdung) nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach Satz 2 in Verbindung mit den Anforderungen aus den Absätzen 2 bis 4 auszurichten haben.
2Die Landesregierungen haben durch Rechtsverordnung nach Maßgabe des § 26 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes die landwirtschaftlichen Flächen nach dem Grad der Erosionsgefährdung einzuteilen.
3Die Einteilung nach Satz 2 erfolgt für eine Erosionsgefährdung
(2) 1Eine Ackerfläche, die zur Wassererosionsgefährdungsklasse K
Wasser1
nach Anlage 3 gehört, darf vom 1. Dezember bis zum 15. Februar nicht gepflügt werden.
2Das Pflügen nach der Ernte der Vorfrucht ist nur bei einer Aussaat vor dem 1. Dezember zulässig.
3In Betrieben, die nach der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (ABl. L 150 vom 14.6.2018, S. 1; L 270 vom 29.10.2018, S. 37; L 305 vom 26.11.2019, S. 59; L 37 vom 10.2.2020, S. 26; L 324 vom 6.10.2020, S. 65; L 439 vom 29.12.2020, S. 32; L 7 vom 11.1.2021, S. 53; L 204 vom 10.6.2021, S. 47; L 318 vom 9.9.2021, S. 5), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/207 (ABl. L 29 vom 1.2.2023, S. 6) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung zertifiziert sind, darf beim Anbau früher Sommerkulturen nach Anlage 5 eine durch Pflügen im Spätherbst oder Winter hergestellte, grob strukturierte Feldoberfläche, die ohne jede weitere Bearbeitung mindestens bis zum Ablauf des 15. Februar des Folgejahres vorhanden sein muss (raue Winterfurche), zur Anwendung kommen, sofern der Anbau nicht mit einem Reihenabstand von 45 Zentimetern oder mehr (Reihenkultur) erfolgt.
(3) 1Eine Ackerfläche, die zur Wassererosionsgefährdungsklasse K
Wasser2
nach Anlage 3 gehört, darf vom 1. Dezember bis zum 15. Februar nicht gepflügt werden.
2Das Pflügen zwischen dem 16. Februar und dem Ablauf des 30. November ist nur bei einer unmittelbar folgenden Aussaat zulässig.
3Spätester Zeitpunkt der Aussaat ist der 30. November.
4Vor der Aussaat von Reihenkulturen ist das Pflügen verboten.
5In Betrieben, die nach der Verordnung (EU) 2018/848 zertifiziert sind, darf beim Anbau früher Sommerkulturen nach Anlage 5 eine raue Winterfurche zur Anwendung kommen, sofern der Anbau nicht in Reihenkultur erfolgt.
6In den in Satz 5 genannten Betrieben darf Ackerland beim Anbau von Sommerkulturen in Reihenkultur nur gepflügt werden, wenn zuvor eine Winterzwischenfrucht, auch in Form einer Untersaat, in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis angebaut wurde und das Pflügen in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis unmittelbar vor der Aussaat der Sommerkultur in Reihenkultur erfolgt.
(4) 1Eine Ackerfläche, die zur Winderosionsgefährdungsklasse K
Wind
nach Anlage 4 gehört, darf nur bei einer Aussaat vor dem 1. März gepflügt werden.
2Abweichend von Satz 1 ist das Pflügen, außer bei Reihenkulturen, ab dem 1. März nur bei einer unmittelbar folgenden Aussaat zulässig.
3Das Verbot des Pflügens bei Reihenkulturen gilt nicht, soweit
(5) Die Landesregierungen können in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 von den Absätzen 2 bis 4 abweichende Anforderungen festlegen, soweit dies erforderlich ist, um
(1) 1Der Begünstigte hat auf mindestens 80 Prozent des Ackerlandes seines Betriebes eine Mindestbodenbedeckung sicherzustellen.
2Die Mindestbodenbedeckung nach Satz 1 hat zu erfolgen durch:
3
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 kann der Begünstigte auf
(3) In der Zeit vom 15. November bis zum Ablauf des 31. Dezember des Antragsjahres hat der Begünstige auf den Dauerkulturflächen seines Betriebes, die als Rebflächen oder für Obstbaumkulturen genutzt werden, zwischen den Reihen eine Selbstbegrünung zuzulassen, sofern nicht bereits eine Begrünung durch Aussaat besteht.
(4) 1Brachliegendes Ackerland ist der Selbstbegrünung zu überlassen oder durch Aussaat zu begrünen.
2Die Begrünung durch Aussaat darf nicht allein durch Gräser oder durch Reinsaat einer landwirtschaftlichen Kulturpflanze erfolgen.
3Im Zeitraum vom 1. April bis zum Ablauf des 15. August eines Jahres ist das Mähen oder das Zerkleinern des Aufwuchses auf brachliegendem Ackerland verboten.
4Außerhalb des in Satz 3 genannten Zeitraums ist ein Umbruch mit unverzüglich folgender Aussaat oder Selbstbegrünung zu Pflegezwecken, zur Erfüllung von Verpflichtungen im Rahmen von Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen oder zur Erfüllung von Verpflichtungen im Rahmen der Öko-Regelung nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes zulässig.
5Innerhalb des in Satz 3 genannten Zeitraums ist ein Umbruch mit unverzüglicher Aussaat nur zulässig, wenn der Begünstigte verpflichtet ist, ein- oder mehrjährige Blühstreifen oder Blühflächen im Rahmen einer Agrarumwelt- und Klimamaßnahme oder der Öko-Regelung nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes anzulegen.
6Im Zeitraum vom 1. April bis zum Ablauf des 20. April eines Jahres ist eine Bodenbearbeitung mit anschließender Selbstbegrünung zur Erfüllung von Verpflichtungen aus Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen zum Schutz von gefährdeten Tierarten der Feldflur zulässig.
7Im Zeitraum vom 1. Juli eines Jahres bis zum Ablauf des 28. Februar des Folgejahres sind bei der Anlage von selbstbegrünten oder eingesäten Ackerbrachen zur Erfüllung von Verpflichtungen aus Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen Pflegemaßnahmen auch durch Schröpfschnitt zulässig, soweit sie Bestandteil dieser Verpflichtungen sind.
8Die Sätze 4 bis 7 finden keine Anwendung auf Streifen oder Teilflächen, die einen Teil einer zusammenhängenden und mit Ausnahme dieser Streifen oder Teilflächen einheitlich bewirtschafteten Ackerfläche bilden und dazu bestimmt sind, einen Beitrag zur Biodiversität oder zur Regulierung von Schwarzwildbeständen zu leisten.
(5) Absatz 4 Satz 3 und 6, letzterer jedoch nur für eine Bodenbearbeitung die kein Pflügen ist, gilt entsprechend für Dauergrünlandflächen, auf denen keine Erzeugung stattfindet.
(6) Auf Streuobstwiesen, deren Aufwuchs nicht genutzt wird, findet Absatz 4 Satz 3, auch im Fall des Absatzes 5, keine Anwendung.
(1) 1Der Begünstigte ist verpflichtet, auf jeder zum Ackerland seines Betriebes gehörenden Fläche innerhalb eines Zeitraumes von drei aufeinanderfolgenden Jahren mindestens zwei unterschiedliche Hauptkulturen einer landwirtschaftlichen Kulturpflanze anzubauen.
2Anlage 5 Nummer 2.4 bis 2.8 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung ist entsprechend anzuwenden.
3Abweichend von Satz 2 zählen Mischkulturen mit Mais erst ab dem Antragsjahr 2026 zur Hauptkultur Mais.
(2) 1Der Begünstigte ist verpflichtet, auf mindestens 33 Prozent des Ackerlandes seines Betriebes einen jährlichen Wechsel der Hauptkultur vorzunehmen oder vor dem erneuten Anbau derselben Hauptkultur eine Zwischenfrucht, die mindestens bis zum Ablauf des 31. Dezember auf der Fläche vorhanden ist, in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis anzubauen.
2Anlage 5 Nummer 2.4 bis 2.8 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung ist entsprechend anzuwenden.
3Abweichend von Satz 2 zählen Mischkulturen mit Mais erst ab dem Antragsjahr 2026 zur Hauptkultur Mais.
(3) 1Bei der Anwendung der Absätze 1 und 2 werden folgende Flächen nicht berücksichtigt:
2
(4) In Betrieben, die nach der Verordnung (EU) 2018/848 zertifiziert sind, gelten die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 und 2 auf allen Flächen als erfüllt.
(5) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 und 2 gelten in dem Umfang als erfüllt, soweit
(+++ EU-Vollzitate: vgl. Liste EU-Rechtsakte V v. 30.4.2025 I Nr. 128 +++)
(1) 1Folgende Landschaftselemente dürfen nicht beseitigt werden:
2
(2) Das Beseitigungsverbot nach Absatz 1 gilt nicht für Gehölze von Agroforstsystemen nach § 4 Absatz 2 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung.
(3) § 39 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 bis 4 des Bundesnaturschutzgesetzes in Verbindung mit dem darauf gestützten Landesrecht gilt entsprechend für
(4) 1Die Landesregierungen können ergänzend zu Absatz 1 durch Rechtsverordnung nach Maßgabe des § 26 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes weitere Landschaftselemente festlegen, die nach Absatz 1 nicht beseitigt werden dürfen, soweit dies erforderlich ist, um besonderen regionalen Gegebenheiten Rechnung tragen zu können.
2Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung nach Satz 1 Ausnahmen vom Beseitigungsverbot des Absatzes 1 zulassen, soweit dies aus Gründen des Naturschutzes erforderlich ist.
(5) 1Mit dem Beseitigungsverbot des Absatzes 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 4, ist keine Pflicht zur Pflege verbunden.
2Pflegemaßnahmen an Landschaftselementen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 gelten als nichtproduktiv.
3Satz 2 gilt auch, wenn insbesondere anfallendes Schnittgut anschließend verwertet wird.
(1) 1Der Begünstigte hat der zuständigen Behörde eine Maßnahme nach § 7 Absatz 5 Satz 2 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung mindestens 15 Werktage vor ihrer geplanten Durchführung schriftlich oder elektronisch anzuzeigen, sofern umweltsensibles Dauergrünland betroffen ist.
2Die zuständige Behörde kann die geplante Maßnahme untersagen oder unter die Einhaltung bestimmter Maßgaben stellen, sofern Belange des Umwelt-, des Natur- oder des Klimaschutzes dieser Maßnahme entgegenstehen.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für gesetzlich geschützte Biotope nach § 30 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes oder geschützte Biotope nach weitergehenden landesrechtlichen Vorschriften.
(3) Abweichend von Absatz 1 und 2 sind Maßnahmen nach § 7 Absatz 5 Satz 2 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung auf umweltsensiblem Dauergrünland, in gesetzlich geschützten Biotopen nach § 30 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes oder in geschützten Biotopen nach weitergehenden landesrechtlichen Vorschriften nicht anzeigepflichtig, wenn sie mit dem Ziel einer naturschutzfachlichen Aufwertung der Flächen mit Zustimmung der für Naturschutz zuständigen Behörden durchgeführt werden.
1Sofern umweltsensibles Dauergrünland entgegen § 12 Absatz 3 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes umgewandelt oder gepflügt wurde, hat die zuständige Behörde die Rückumwandlung der Fläche in umweltsensibles Dauergrünland anzuordnen.
2Die Anordnung ist an den Begünstigten zu richten, der zum Zeitpunkt der Anordnung Bewirtschafter der Fläche ist.
3Sie ist flächenbezogen und gilt auch für nachfolgende Bewirtschafter, sofern diese Begünstigte sind.
4Die zuständige Behörde hat eine angemessene Frist für die Rückumwandlung zu setzen.
5§ 4 Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend.
Vorschriften der sozialen Konditionalität im Sinne von § 3 Absatz 1 Nummer 3 GAP-Konditionalitäten-Gesetz sind die in Anlage 7 genannten Regelungen.
(1) Die zuständigen Behörden führen die Kontrollen und die Verwaltungssanktionen bezüglich der GAB und GLÖZ-Standards nach Maßgabe der Unionsregelung, des Kapitels 3 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes sowie dieses Kapitels durch.
(2) 1Die Länder bestimmen für jede GAB und jeden GLÖZ-Standard die jeweils zuständige Kontrollbehörde.
2Als Kontrollbehörden können bestimmt werden:
3
(3) Die Kontrollbehörden sind für die Durchführung der Kontrollen zuständig.
(4) Die Zahlstellen sind für die Anwendung der Verwaltungssanktionen zuständig.
(1) 1Der Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrolle nach § 16 Absatz 1 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes (systematische Vor-Ort-Kontrolle) ist so auszuwählen, dass die meisten GAB und GLÖZ-Standards, die der Begünstigte einzuhalten hat, überprüft werden können.
2Die Kontrollbehörden stellen sicher, dass im Jahresverlauf für sämtliche GAB und GLÖZ-Standards ein angemessenes Kontrollniveau erreicht wird.
(2) Systematische Vor-Ort-Kontrollen umfassen jeweils den gesamten Betrieb.
(3) 1Findet im Rahmen einer systematischen Vor-Ort-Kontrolle eine Feldbesichtigung statt, kann sich diese auf eine Stichprobe der von den GAB oder GLÖZ-Standards betroffenen landwirtschaftlichen Parzellen oder Betriebseinheiten beschränken.
2Diese Beschränkung darf nur erfolgen, wenn die Stichprobe
(1) 1Der Mindestkontrollsatz für systematische Vor-Ort-Kontrollen kann auf der Ebene jeder Kontrollbehörde oder auf der Ebene der einzelnen GAB und GLÖZ-Standards oder jeder Gruppe von GAB und GLÖZ-Standards erreicht werden.
2Werden die Kontrollen nicht von der Zahlstelle durchgeführt, kann der Mindestkontrollsatz dennoch auf der Ebene der Zahlstelle erreicht werden.
(2) Wird in einem Jahr bei den systematischen Vor-Ort-Kontrollen in Bezug auf bestimmte GAB oder GLÖZ-Standards in einem Jahr ein erheblicher Grad an Verstößen festgestellt, kann die Kontrollbehörde den Risikoanteil an der Mindestkontrollquote im Folgejahr erhöhen.
(1) 1Die Kontrollstichprobe nach § 16 Absatz 1 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes wird zu einem Anteil von zwischen 20 und 25 Prozent zufallsbasiert ausgewählt.
2Der verbleibende Teil der Kontrollstichprobe wird nach Maßgabe von Absatz 3 risikobasiert ausgewählt.
(2) In Fällen des § 25 Absatz 2 kann von dem in Absatz 1 festgelegten zufallsbasierten Anteil an der Kontrollstichprobe abgewichen werden.
(3) 1Zur Auswahl des risikobasierten Anteils der Stichprobe ist eine Risikoanalyse durchzuführen.
2In der Risikoanalyse sind zumindest folgende Kriterien zu berücksichtigen:
3
(1) Neben den systematischen Vor-Ort-Kontrollen führen die Kontrollbehörden bei allen Begünstigten Verwaltungskontrollen hinsichtlich der in Absatz 2 genannten Verpflichtungen durch.
(2) Im Rahmen von Verwaltungskontrollen überprüfen die Kontrollbehörden insbesondere, ob
1Zusätzlich zu systematischen Vor-Ort-Kontrollen und Verwaltungskontrollen führen die Kontrollbehörden anlassbezogene Vor-Ort-Kontrollen durch.
2Anlassbezogene Vor-Ort-Kontrollen erfolgen, wenn die Kontrollbehörde außerhalb der Stichprobe nach § 18 Absatz 1 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes und der Verwaltungskontrollen nach § 27 von einem Verstoß gegen die GAB und GLÖZ-Standards Kenntnis erlangt hat.
(1) 1Unbeschadet besonderer Regelungen in den für die GAB und GLÖZ-Standards geltenden Rechtsvorschriften muss der Kontrollbericht nach § 20 Absatz 1 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes innerhalb eines Monats nach der systematischen Vor-Ort-Kontrolle fertiggestellt sein.
2Die Frist nach Satz 1 kann in begründeten Fällen, insbesondere, wenn dies aufgrund von chemischen oder physikalischen Analysen erforderlich ist, drei Monate betragen.
(2) 1Bei anlassbezogenen Vor-Ort-Kontrollen und Verwaltungskontrollen wird ein Kontrollbericht innerhalb eines Monats nach der Kontrolle zumindest dann erstellt, wenn Verstöße gegen die GAB oder GLÖZ-Standards festgestellt wurden.
2Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) 1Ist die Kontrollbehörde nicht die Zahlstelle, wird der Kontrollbericht innerhalb eines Monats nach seiner Fertigstellung an die Zahlstelle oder an die koordinierende Behörde der betroffenen Länder übermittelt oder diesen zugänglich gemacht.
2Sofern erforderlich, sind entsprechende Belege zu übermitteln oder zugänglich zu machen.
(1) 1In der Mitteilung nach § 13 Absatz 1 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes sind anzugeben:
2
(2) Angaben des Begünstigten oder eines Dritten, die mit den nach Absatz 1 mitzuteilenden Angaben in Verbindung stehen, dürfen nur dann übermittelt werden, wenn eine Trennung nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist und soweit nicht berechtigte Interessen der betroffenen Person oder eines Dritten an der Geheimhaltung dieser Angaben offensichtlich überwiegen.
(3) 1Die Mitteilungen erfolgen mindestens einmal jährlich spätestens zum 31. Oktober an die Zahlstelle.
2Sofern der zuständigen Behörde oder Körperschaft keine Verstöße bekanntgeworden sind, die eine Mitteilung nach § 13 Absatz 1 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes erfordern, teilt sie dies einmal jährlich spätestens zum 31. Oktober der Zahlstelle mit.
§ 22 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes gilt entsprechend, wenn
Kommt der Begünstigte seinen Verpflichtungen aufgrund eines wirksamen Verwaltungsaktes einer Behörde nicht nach, wird keine Verwaltungssanktion angewandt.
1Hat ein Verstoß gegen die GAB oder GLÖZ-Standards keine oder nur unerhebliche Folgen für die Erreichung des Ziels der jeweiligen GAB oder GLÖZ-Standards, ist der Begünstigte über die Feststellung des Verstoßes und die zu erbringenden Abhilfemaßnahmen zu informieren.
2Die zuständige Behörde kann die Teilnahme an einer Maßnahme der betrieblichen Beratung anordnen.
(1) Soweit das Flächenmonitoringsystem zur Feststellung von Verstößen gegen bestimmte GAB oder GLÖZ-Standards eingesetzt wird, kann die Zahlstelle im Fall einer Verwaltungssanktion einen niedrigeren Kürzungssatz als den in der Unionsregelung festgelegten Regelsatz von 3 Prozent anwenden.
(2) 1Hat ein Verstoß gegen die GAB oder GLÖZ-Standards schwerwiegende Folgen für die Erreichung der Ziele der GAB oder GLÖZ-Standards oder stellt er eine unmittelbare Gefahr für die Gesundheit von Mensch oder Tier dar, hat die Zahlstelle im Fall einer Verwaltungssanktion einen höheren Kürzungssatz als den in der Unionsregelung festgelegten Regelsatz von 3 Prozent anzuwenden.
2Der Kürzungssatz darf 10 Prozent nicht überschreiten.
(3) Bei vorsätzlichen Verstößen beträgt der Kürzungssatz mindestens 15 Prozent.
(4) Wurde ein nicht vorsätzlicher Verstoß gegen Verpflichtungen, die sich aus Vorschriften der sozialen Konditionalität ergeben, festgestellt, so kann die Zahlstelle auf der Grundlage der Bewertung des Verstoßes durch die nach § 13 Absatz 3 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes zuständige Behörde oder Körperschaft unter Berücksichtigung der Kriterien der Unionsregelung entscheiden, den dort festgelegten Regelsatz von 3 Prozent auf bis zu 1 Prozent zu senken.
(5) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend bei Verstößen gegen die Vorschriften der sozialen Konditionalität.
(1) Sind in demselben Kalenderjahr mehrere festgestellte nicht wiederkehrende, nicht vorsätzliche Verstöße gegen Vorschriften der sozialen Konditionalität aufgetreten, findet das Verfahren entsprechende Anwendung, das geregelt ist in Artikel 11 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1172.
(2) Sind in demselben Kalenderjahr mehrere festgestellte wiederkehrende, nicht vorsätzliche Verstöße gegen Vorschriften der sozialen Konditionalität aufgetreten, findet das Verfahren entsprechende Anwendung, das geregelt ist in Artikel 11 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1172.
(3) Sind in demselben Kalenderjahr mehrere festgestellte vorsätzliche Verstöße gegen Vorschriften der sozialen Konditionalität aufgetreten, findet das Verfahren entsprechende Anwendung, das geregelt ist in Artikel 11 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1172.
(4) Sind in demselben Kalenderjahr mehrere nicht vorsätzliche, wiederholte und vorsätzliche Verstöße gegen Vorschriften der sozialen Konditionalität aufgetreten, findet das Verfahren entsprechende Anwendung, das geregelt ist in Artikel 11 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1172.
(+++ EU-Vollzitate: vgl. Liste EU-Rechtsakte V v. 30.4.2025 I Nr. 128 +++)
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
| Klassenzeichen für Bodenarten nach dem Bodenschätzungsgesetz | Mo |
| Mo/S, Mo/Sl, Mo/lS, Mo/SL, Mo/sL, Mo/L, Mo/LT, Mo/T | |
| S/Mo, Sl/Mo, lS/Mo, SL/Mo, sL/Mo, L/Mo, LT/Mo, T/Mo | |
| SMo, SlMo, lSMo, SLMo, sLMo, LMo, LTMo, TMo | |
| MoS, MoSl, MolS, MoSL, MosL, MoL, MoLT, MoT |
| Bodentypen, inklusive Subtypen, Varietäten und Subvarietäten, und Legendeneinheiten nach aktueller deutscher Bodensystematik und daran angelehnten Kartenwerken | Bodentypen der Abteilung Moore |
| Moor- und Anmoorgleye | |
| Hochmoor-, Niedermoor- und Anmoorstagnogleye, Anmoorpseudogleye | |
| Überdeckte organische Böden, Sanddeckkulturen | |
| Treposole aus organischen Böden, Sandmischkulturen, Tiefpflugsanddeckkulturen, Baggerkuhlungen | |
| Bodentypen der Klasse Subhydrische Böden |
| Berechnungsfaktor Erosionsgefährdung/ Wassererosionsgefährdungsklasse |
K * S * R |
K * S * R * L |
| KWasser1 | 15 – |
30 – |
| KWasser2 |
|
|
Die Erosionsgefährdung durch Wind ist nach DIN 19706 (Bodenbeschaffenheit – Ermittlung der Erosionsgefährdung von Böden durch Wind, DIN – Deutsches Institut für Normung e.V., Februar 2013), zu ermitteln.
|
|
| Winderosionsgefährdungsklasse |
|
| Winderosionsgefährdungsklasse | Stufe nach DIN 19706 |
| KWind | Enat5 |
Frühe Sommerkulturen, soweit deren Aussaat oder Pflanzung in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis zum frühesten möglichen Zeitpunkt erfolgt:
3
| Klassenzeichen für Bodenarten nach dem Bodenschätzungsgesetz | L T, LT sL, sL/S T/SL, T/lS, T/Sl, T/S, LT/lS, LT/Sl, LT/S, L/Sl L/S L/Mo, LMo, TMo, T/Mo LT/Mo |
| Rechtsvorschrift | Anzuwendende Bestimmungen | |||
|---|---|---|---|---|
| 1. | Nachweisgesetz | § 2 Absatz 1, § 3 in Verbindung mit § 2 Absatz 1 | ||
| 2. | Arbeitnehmerüberlassungsgesetz | § 11 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 4 Halbsatz 2 | ||
| 3. | Arbeitsschutzgesetz | §§ 3 bis 6, 9, 10, 12 und 17 | ||
| 4. | Arbeitssicherheitsgesetz | §§ 2, 5 und 11 | ||
| 5. | Betriebssicherheitsverordnung | §§ 4 bis 6, 10, 12 und 14 | ||
| 6. | Teilzeit- und Befristungsgesetz | § 12 Absatz 3 und § 15 Absatz 3 | ||
| 7. | Bürgerliches Gesetzbuch | § 622 Absatz 3 | ||
| 8. | Berufsbildungsgesetz | §§ 11 und 20 | ||
| 9. | Gewerbeordnung | § 111 | ||