print

GAP-Konditionalitäten-Verordnung – GAPKondV

arrow_left arrow_right

(1) 1Die Kontrollstichprobe nach § 16 Absatz 1 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes wird zu einem Anteil von höchstens 50 Prozent zufallsbasiert ausgewählt.
2Der verbleibende Teil der Kontrollstichprobe wird nach Maßgabe von Absatz 3 risikobasiert ausgewählt.

(2) In Fällen des § 25 Absatz 2 kann von dem in Absatz 1 festgelegten zufallsbasierten Anteil an der Kontrollstichprobe abgewichen werden.

(3) 1Zur Auswahl des risikobasierten Anteils der Stichprobe ist eine Risikoanalyse durchzuführen.
2In der Risikoanalyse sind zumindest folgende Kriterien zu berücksichtigen:

1.
die Betriebsstruktur und
2.
das Risiko, das einem Verstoß gegen die GAB oder GLÖZ-Standards innewohnt.
1Im Rahmen der Risikoanalyse kann neben weiteren Kriterien insbesondere auch die Teilnahme an dem betrieblichen Beratungssystem berücksichtigt werden.
2Die Länder legen Gewichtungsfaktoren für die zu berücksichtigenden Kriterien fest.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 18.12.2025 I Nr. 357
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26