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Verordnung zur Durchführung der im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik geltenden Konditionalität – GAPKondV

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(1) Neben den systematischen Vor-Ort-Kontrollen führen die Kontrollbehörden bei allen Begünstigten Verwaltungskontrollen hinsichtlich der in Absatz 2 genannten Verpflichtungen durch.

(2) Im Rahmen von Verwaltungskontrollen überprüfen die Kontrollbehörden insbesondere, ob

1.
im Fall einer Umwandlung von Dauergrünland
a)
die Genehmigung nach § 5 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes vorliegt oder
b)
ein Fall von § 6 oder § 7 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes gegeben ist,
2.
der Begünstigte die Vorgaben zum Fruchtwechsel nach § 18 erfüllt.

Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 30.4.2025 I Nr. 128
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25