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GAP-Konditionalitäten-Verordnung – GAPKondV

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1Hat ein Verstoß gegen die GAB oder GLÖZ-Standards keine oder nur unerhebliche Folgen für die Erreichung des Ziels der jeweiligen GAB oder GLÖZ-Standards, ist der Begünstigte über die Feststellung des Verstoßes und die zu erbringenden Abhilfemaßnahmen zu informieren.
2Die zuständige Behörde kann die Teilnahme an einer Maßnahme der betrieblichen Beratung anordnen.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 18.12.2025 I Nr. 357
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26