(1) 1Abweichend von § 10 Absatz 1 Satz 1 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes ist die aktive Erneuerung einer Dauergrünlandnarbe zulässig.
2Sie bedarf der vorherigen Genehmigung.
3Die zuständige Behörde hat die Genehmigung zu erteilen, wenn
(2) 1Sofern Dauergrünland dem Verbot nach § 10 Absatz 1 Satz 1 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes zuwider umgewandelt wurde, hat die zuständige Behörde die Rückumwandlung der Fläche in Dauergrünland anzuordnen.
2Die Anordnung ist an den Begünstigten zu richten, der zum Zeitpunkt der Anordnung Bewirtschafter der Fläche ist.
3Die Anordnung ist flächenbezogen und gilt auch für nachfolgende Bewirtschafter, sofern diese Begünstigte sind.
4Die zuständige Behörde hat eine angemessene Frist für die Rückumwandlung zu setzen.
(3) 1Sofern innerhalb der Gebietskulisse nach § 11 die Neuansaat, Neuanpflanzung oder die Rodung von Dauerkulturen erforderlich wird, ist, soweit erforderlich, eine tiefer als 30 Zentimeter reichende Bodenwendung zulässig.
2Neuansaat, Neuanpflanzung und Rodung von Dauerkulturen sind in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis und nur in dem jeweils erforderlichen Umfang durchzuführen.