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GAP-Konditionalitäten-Verordnung – GAPKondV

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(1) 1Abweichend von § 10 Absatz 1 Satz 1 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes ist die aktive Erneuerung einer Dauergrünlandnarbe zulässig.
2Sie bedarf der vorherigen Genehmigung.

3Die zuständige Behörde hat die Genehmigung zu erteilen, wenn

1.
die Dauergrünlandnarbe geschädigt oder die Erneuerung nach den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis gerechtfertigt ist,
2.
die Erneuerung durch eine nichtwendende, den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis entsprechende Bodenbearbeitung erfolgen wird,
3.
die Einsaat von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis zeitnah nach der Bodenbearbeitung erfolgen wird,
4.
die Erneuerung den Belangen des Natur- und Klimaschutzes nicht widerspricht und
5.
andere Rechtsvorschriften der Erneuerung nicht entgegenstehen.

4Erfolgt die aktive Erneuerung einer Dauergrünlandnarbe nicht in Übereinstimmung mit Satz 3 Nummer 2 und 3, so ist die Genehmigung auch mit Wirkung für die Vergangenheit zu widerrufen.

(2) 1Sofern Dauergrünland dem Verbot nach § 10 Absatz 1 Satz 1 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes zuwider umgewandelt wurde, hat die zuständige Behörde die Rückumwandlung der Fläche in Dauergrünland anzuordnen.
2Die Anordnung ist an den Begünstigten zu richten, der zum Zeitpunkt der Anordnung Bewirtschafter der Fläche ist.

3Die Anordnung ist flächenbezogen und gilt auch für nachfolgende Bewirtschafter, sofern diese Begünstigte sind.

4Die zuständige Behörde hat eine angemessene Frist für die Rückumwandlung zu setzen.

(3) 1Sofern innerhalb der Gebietskulisse nach § 11 die Neuansaat, Neuanpflanzung oder die Rodung von Dauerkulturen erforderlich wird, ist, soweit erforderlich, eine tiefer als 30 Zentimeter reichende Bodenwendung zulässig.
2Neuansaat, Neuanpflanzung und Rodung von Dauerkulturen sind in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis und nur in dem jeweils erforderlichen Umfang durchzuführen.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 18.12.2025 I Nr. 357
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26