(1) 1In der Mitteilung nach § 13 Absatz 1 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes sind anzugeben:
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(2) Angaben des Begünstigten oder eines Dritten, die mit den nach Absatz 1 mitzuteilenden Angaben in Verbindung stehen, dürfen nur dann übermittelt werden, wenn eine Trennung nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist und soweit nicht berechtigte Interessen der betroffenen Person oder eines Dritten an der Geheimhaltung dieser Angaben offensichtlich überwiegen.
(3) 1Die Mitteilungen erfolgen mindestens einmal jährlich spätestens zum 31. Oktober an die Zahlstelle.
2Sofern der zuständigen Behörde oder Körperschaft keine Verstöße bekanntgeworden sind, die eine Mitteilung nach § 13 Absatz 1 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes erfordern, teilt sie dies einmal jährlich spätestens zum 31. Oktober der Zahlstelle mit.