GAPKondV
GAP-Konditionalitäten-Verordnung – GAPKondV
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§ 31 Sanktionierung bei Übertragung
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§ 22
des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes
gilt entsprechend, wenn
1.
aufgrund eines besonders schweren Verstoßes eine mindestens zwei Jahre betreffende Verwaltungssanktion verhängt wird und
2.
der Begünstigte innerhalb dieses Zeitraums eine landwirtschaftliche Fläche oder einen Betriebsteil überträgt.
Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 12.8.2026 I Nr. 237
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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