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Verordnung zur Durchführung der im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik geltenden Konditionalität – GAPKondV

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(1) 1Sofern Dauergrünland ohne Genehmigung nach § 5 Absatz 1 Satz 2 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes umgewandelt wurde und kein Fall der §§ 6 und 7 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes vorliegt, hat die zuständige Behörde die Rückumwandlung der Fläche in Dauergrünland anzuordnen.
2Die Anordnung ist an den Begünstigten zu richten, der zum Zeitpunkt der Anordnung Bewirtschafter der Fläche ist.
3Sie ist flächenbezogen und gilt auch für nachfolgende Bewirtschafter, sofern diese Begünstigte sind.
4Die zuständige Behörde hat eine angemessene Frist für die Rückumwandlung zu setzen.
5§ 4 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 gilt entsprechend.

(2) Sofern im Falle des Absatzes 1 zum Zeitpunkt der Umwandlung die Voraussetzungen einer Genehmigung vorlagen, soll die zuständige Behörde auf Antrag des Begünstigten die Umwandlung nachträglich genehmigen.

(3) 1Hat ein Begünstigter entgegen § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes keine Ersatzfläche angelegt, hat die zuständige Behörde die Rückumwandlung der Fläche in Dauergrünland anzuordnen.
2Die zuständige Behörde hat dem Begünstigten eine angemessene Frist für die Rückumwandlung zu setzen.
3§ 4 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 gilt entsprechend.

Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 30.4.2025 I Nr. 128
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25