(1) § 7 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes ist nicht anzuwenden bei Dauergrünland, das
(2) Absatz 1 gilt nur in dem Zeitraum, in dem die Flächen als Dauergrünland genutzt werden müssen.
(+++ EU-Vollzitate: vgl. Liste EU-Rechtsakte V v. 30.4.2025 I Nr. 128 +++)