(1) 1Zur Begrenzung von Erosion sind Maßnahmen vorzusehen, die sich an den aus der Einteilung landwirtschaftlicher Flächen nach dem Grad der Wasser- oder Winderosionsgefährdung (Erosionsgefährdung) nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach Satz 2 in Verbindung mit den Anforderungen aus den Absätzen 2 bis 4 auszurichten haben.
2Die Landesregierungen haben durch Rechtsverordnung nach Maßgabe des § 26 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes die landwirtschaftlichen Flächen nach dem Grad der Erosionsgefährdung einzuteilen.
3Die Einteilung nach Satz 2 erfolgt für eine Erosionsgefährdung
(2) 1Eine Ackerfläche, die zur Wassererosionsgefährdungsklasse K
Wasser1 nach Anlage 3 gehört, darf vom 1. Dezember bis zum 15. Februar nicht gepflügt werden. 2Das Pflügen nach der Ernte der Vorfrucht ist nur bei einer Aussaat vor dem 1. Dezember zulässig.
(3) 1Eine Ackerfläche, die zur Wassererosionsgefährdungsklasse K
Wasser2 nach Anlage 3 gehört, darf vom 1. Dezember bis zum 15. Februar nicht gepflügt werden. 2Das Pflügen zwischen dem 16. Februar und dem Ablauf des 30. November ist nur bei einer unmittelbar folgenden Aussaat zulässig.
3Spätester Zeitpunkt der Aussaat ist der 30. November.
4Vor der Aussaat von Kulturen mit einem Reihenabstand von 45 Zentimetern oder mehr (Reihenkulturen) ist das Pflügen verboten.
(4) 1Eine Ackerfläche, die zur Winderosionsgefährdungsklasse K
Wind nach Anlage 4 gehört, darf nur bei einer Aussaat vor dem 1. März gepflügt werden. 2Abweichend von Satz 1 ist das Pflügen, außer bei Reihenkulturen, ab dem 1. März nur bei einer unmittelbar folgenden Aussaat zulässig.
3Das Verbot des Pflügens bei Reihenkulturen gilt nicht, soweit
(5) 1Die Landesregierungen können in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 von den Absätzen 2 bis 4 abweichende Anforderungen festlegen, soweit dies erforderlich ist, um