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Gesetz zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses – G 10

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(1) Ordnungswidrig handelt, wer

1.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 oder Absatz 1a Satz 1 zuwiderhandelt,
2.
entgegen § 2 Abs. 2 Satz 2 eine Person betraut oder
3.
entgegen § 2 Abs. 2 Satz 3 nicht sicherstellt, dass eine Geheimschutzmaßnahme getroffen wird.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzehntausend Euro geahndet werden.

(3) Bußgeldbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die nach § 10 Abs. 1 zuständige Stelle.

Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 22.12.2023 I Nr. 413
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25