(1) 1Auf Antrag des Bundesnachrichtendienstes dürfen Beschränkungen nach § 1 für internationale Telekommunikationsbeziehungen, soweit eine gebündelte Übertragung erfolgt, angeordnet werden.
2Die jeweiligen Telekommunikationsbeziehungen werden von dem nach § 10 Abs. 1 zuständigen Bundesministerium mit Zustimmung des Parlamentarischen Kontrollgremiums bestimmt.
3Beschränkungen nach Satz 1 sind nur zulässig zur Sammlung von Informationen über Sachverhalte, deren Kenntnis notwendig ist, um die Gefahr
(2) 1Bei Beschränkungen von Telekommunikationsbeziehungen darf der Bundesnachrichtendienst nur Suchbegriffe verwenden, die zur Aufklärung von Sachverhalten über den in der Anordnung bezeichneten Gefahrenbereich bestimmt und geeignet sind.
2Es dürfen keine Suchbegriffe verwendet werden, die
§ 5 Abs. 1 Satz 3 Nr. 8: Eingef. durch Art. 6 Nr. 4 Buchst. c G v. 17.11.2015 I 1938 mWv 21.11.2015; in dieser Fassung mit Art. 10 Abs. 1 GG nicht vereinbar gem. BVerfGE v. 8.10.2024 I Nr. 398 - 1 BvR 1743/16 u.a. - .